Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
AKTUELLE MELDUNGEN

Fachreport: Die Tücken der EEG-Umlage

Beim Betrieb von Photovoltaikanlagen ist ein massiver Umbruch in Gange. Investoren, die allein auf Einspeisevergütung setzen, werden immer seltener. Der Eigenverbrauch tritt in den Vordergrund, oder der Verkauf an Dritte. Unser Experte Rechtsanwalt Thomas Binder erläutert, worauf bei der Planung zu achten ist.

Die Entwicklung hat für den Anlagenbetreiber den Vorteil, nicht mehr an die engen und teilweise komplizierten Vergütungsvorgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gebunden zu sein. Andererseits kommt eine neue Problematik ins Spiel, die ebenfalls eine gewisse Tücke hat: die EEG-Umlage.

Immer wieder passiert es, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen, deren Strom verkauft oder selbst genutzt wird, die EEG-Umlage nicht auf der Rechnung haben. Die Eigenversorgung oder Versorgung Dritter wird dann dem Netzbetreiber nicht gemeldet und eine EEG-Umlage nicht abgeführt. Möglicherweise wird darauf gehofft, dass Ansprüche gegen den Anlagenbetreiber ohnehin irgendwann verjähren.

Eine Hoffnung, auf Sand gebaut

Die Hoffnung ist jedoch auf Sand gebaut. Werden nämlich die gesetzlichen Meldepflichten für die EEG-Umlage vom Anlagenbetreiber versäumt, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Konsequenz: Der Netzbetreiber kann in der Zukunft EEG-Umlage bis zum Betriebsbeginn der Anlage zurückfordern. Hinzu kommt, dass die Beträge mit einem jährlichen Satz von fünf Prozent zu verzinsen sind und zusätzlich Strafen dafür verhängt werden, dass der Anlagenbetreiber die Meldepflichten des EEG nicht erfüllt hat.

Es lohnt sich also, bereits bei Planung der Photovoltaikanlage die Frage nach der EEG-Umlage zu stellen. Wird das versäumt, kann eine später auftauchende überraschende Umlagepflicht die Wirtschaftlichkeit der gesamten Investition gefährden. Gegenwärtig beträgt die EEG-Umlage 6,405 Cent je Kilowattstunde. Nach den Vorgaben des Paragrafen 60 des EEG fällt die Umlage bei jeder Stromlieferung an und muss von demjenigen abgeführt werden, der den Strom an den Letztverbraucher liefert. Hiervon abzugrenzen ist die Eigenversorgung. Auch die Eigenversorgung ist umlagepflichtig, die Umlage verringert sich aber auf 40 Prozent des vollen Satzes.

Stromlieferung oder Eigenversorgung?

Soll die EEG-Umlage aus wirtschaftlichen Gründen möglichst gering sein, ist es sinnvoll, eine Eigenversorgung im Sinne des EEG in Betracht zu ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anlagenbetreiber den Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Solaranlage selbst verbraucht und dabei nicht das Netz nutzt.

Schwierigkeiten bereitet oft der räumliche Zusammenhang zwischen Erzeugungsanlage und Stromverbrauch. Eine genaue Entfernung gibt das Gesetz nicht vor. Als Faustregel kann gelten, dass auf demselben Gebäude, Grundstück oder Betriebsgelände der unmittelbare räumliche Zusammenhang in der Regel vorliegt. Ausnahmen können allerdings bestehen, wenn der Zusammenhang im Einzelfall durch natürliche Hindernisse (zum Beispiel Flüsse oder Wälder) oder bauliche Anlagen (zum Beispiel öffentliche Straßen oder Gebäude) unterbrochen ist.

Gesellschaften als Anlagenbetreiber

Zentrales Merkmal der Eigenversorgung ist, dass Anlagenbetreiber und Stromverbraucher identisch sind. Unklarheiten können auftreten, wenn als Anlagenbetreiber eine Gesellschaft (zum Beispiel eine Genossenschaft, GmbH oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) fungiert und der Strom einzelnen oder allen Mitgliedern der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird.

Die Bundesnetzagentur verfolgt hier eine strenge Linie: Das einzelne Mitglied der Gesellschaft ist nicht identisch mit der Gesellschaft selbst. Ein Verbrauch des erzeugten Stroms durch das Mitglied stellt daher eine Stromlieferung durch die Gesellschaft dar, für welche der volle EEG-Umlagesatz fällig wird. (gekürzt)

   

Dr. Thomas Binder (www.pv-recht.de) ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.

Den vollständigen Praxisreport lesen Sie im Juniheft der photovoltaik, die am 27. Juni 2019 erschienen ist. Diese Ausgabe steht ganz im Zeichen der neuen Wechselrichter zur Intersolar Europe und der Rückschau auf unsere PV Guided Tours in München. In unserem neuen Webshop gibt es unsere Hefte auch auf Einzelbestellung.

Immer für Sie geöffnet, rund um die Uhr, sieben Tage in der Woche: Unser Produktarchiv! Schauen Sie rein!

Unser Newsletter erscheint zweimal wöchentlich! Noch mehr Produkte, News und praktische Tipps für die Profis unserer Branche!