Die polnische Energieregulierungsbehörde versteigert am 30. Dezember 2016 Stromlieferverträge im Umfang von 1.575 Gigawattstunden. Dabei kommen die niedrigsten gebotenen Strompreise zum Zuge. Die Energiemenge muss über einen Zeitraum von 15 Jahren geliefert werden.
Die Energieregulierungsbehörde in Warschau (URE) hat die ersten Ausschreibungen von Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien bekanntgegeben. So werden am 30. Dezember dieses Jahres zwischen 8 und 16 Uhr insgesamt 1.575.000 Megawattstunden Stromlieferung aus Ökostromanlagen einer bestimmten Kategorie – darunter auch Photovoltaikanlagen – versteigert. Die Auktion wird in den kommenden Tagen auf der Internetseite der URE gestartet. Die Generatoren dürfen nicht mehr als ein Megawatt Leistung haben. Zudem sind von dieser konkreten Ausschreibung Biomasse- und Biogasanlagen jeglicher Art ausgenommen. Diese können allerdings an einer eigenen Ausschreibung teilnehmen, die gleichzeitig stattfindet.
Ebenfalls nicht teilnehmen dürfen Anlagen, die mehr als 3.504 Megawattstunden pro Jahr aus einem Megawatt installierter Leistung liefern und gleichzeitig aber nicht mehr als 100 Kilogramm pro Megawattstunde Kohlendioxid ausstoßen. Da fallen die fossil angetriebene Kraftwerke, die Biomasse mit verfeuern, heraus. Diese Kriterien erfüllen in der Regel nur Wasserkraftanalgen. Diese bekommen ebenfalls eine separate Ausschreibung. Damit konkurrieren die Solarstromanlagen mit Windkraftanlagen, die in dieser Leistungsklasse allerdings gegen die Photovoltaik kaum bestehen können, zumal die meisten Windgeneratoren ohnehin über ein Megawatt leisten.
Referenzpreise beachten
Die Lieferung der ausgeschriebenen Energiemenge muss über einen Zeitraum von 15 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Allerdings wird die Vergütung nicht länger als bis zum 31. Dezember 2035 gezahlt, so dass schon klar ist, dass die Anlagen spätestens im Laufe des Jahres 2020 an Netz gehen müssen.
Insgesamt steht für die 1.575 Gigawattstunden eine maximale Vergütungssumme von 744.036.736 Zloty zur Verfügung, die über den gesamten Lieferzeitraum ausbezahlt werden kann. Das sind umgerechnet 166.324.300 Euro. Damit liegt die Maximalgrenze von Geboten bei einem Stromgestehungspreis von 10,56 Cent pro Kilowattstunde, was zunächst einmal eine auskömmliche Vergütung sein kann. Allerdings darf das Gebot den Referenzpreis von 465 Zloty (103,90 Euro) pro Megawattstunde, den das Energieministerium in Warschau festgelegt hat, nicht überschreiten. Sonst wird das Projekt sofort disqualifiziert.
Im Übrigen werden die Anlagen mit einer Einspeisevergütung bedacht, die den niedrigsten Preis bieten. Insgesamt werden so lange Stromlieferverträge versteigert, bis das Kontingent erschöpft ist, gleichgültig, ob bis dahin auch die gesamte Summe für die Einspeisevergütung aufgebraucht wurde. Bei zwei gleichen Preisen werden die Projekte in der Reihenfolge des Gebotseingangs entsprechend berücksichtigt.
Einspeisevergütung für Kleinanlagen
Es ist die erste Auktion dieser Art in Polen, seit dem das neue Ökostromgesetz in seiner endgültigen Fassung am 28. Juni dieses Jahres endlich beschlossen und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist. In den Auktionen werden nur Stromlieferungen aus Anlagen mit einer Leistung von mehr als 40 Kilowatt versteigert. Kleinere Generatoren gelten in Polen als Mini- oder Mikroanlagen. Der Strom aus diesen Anlagen muss der Netzbetreiber über einen Zeitraum von 15 Jahren für einen konkreten Preis abkaufen. Dieser liegt für Mikroanlagen mit einer Leistung zwischen drei und zehn Kilowatt bei 0,65 Zloty (14,5 Cent) pro Kilowattstunde. Die Regelung gilt, bis eine insgesamt neu installierte Leistung von 500 Megawatt erreicht ist. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von weniger als drei Kilowatt bekommen sogar 0,75 Zloty (16,7 Cent) pro Kilowattstunde.
Für Anlagen mit einer Leistung zwischen zehn und 40 Kilowatt ist vorgesehen, dass der Betreiber des Netzes, an dem die Anlage angeschlossen ist, für die eingespeiste Kilowattstunde Solarstrom den Großhandelsstrompreis bezahlen muss. Dieser Preis wiederum bezieht sich auf das vorhergehende Quartal und er wird vom Präsidenten der Energieregulierungsbehörde bekannt gegeben. (Sven Ullrich)