Wer eine Photovoltaikanlage veräußern will, muss einiges beachten. Denn dieses Geschäft ist nicht so einfach wie der Handel mit Obst oder Autos. RA Binder aus Freiburg i.Br. erläutert die Fallstricke und gibt hilfreiche Tipps.
Wer Photovoltaikanlagen verkauft, der denkt sicherlich nicht zuerst an den Wortlaut des Vertrags, den er mit seinem Kunden abschließen will. Andere Dinge sind wichtiger: Welche Produkte will ich anbieten? Wie komme ich an die Kunden? Wie überzeuge ich die Kunden? Und nicht zuletzt: Wie mache ich den Kunden zu einem zufriedenen Multiplikator meiner Leistung?
Und doch spielen Verträge in diesem ganzen Prozess eine Rolle. Schlechte Verträge können Kunden abschrecken oder solche Kunden einladen, die man lieber nicht hätte. Schlechte Verträge bieten keine Rechtssicherheit und sorgen für Streit, wo sie helfen sollten, Meinungsverschiedenheiten produktiv zu lösen. Vor allem aber: Schlechte Verträge binden Zeit und Geld, das genutzt werden könnte, um das Unternehmen voranzubringen.
Es lohnt sich also, sich einmal grundsätzlich mit den Verträgen auseinanderzusetzen, die zwischen dem Solarbetrieb und seinem Kunden geschlossen werden. Mit einigen Kniffen lassen sich teure Fehler vermeiden.
Der Kunde: Unternehmen oder Verbraucher?
Die Frage ist nicht nur akademischer Natur, sondern kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet Unternehmen und Verbraucher. Verbraucher genießen einen höheren gesetzlichen Schutz, weil der Gesetzgeber Gefahr wittert, dass sie von windigen Geschäftemachern über den Tisch gezogen werden. Verbreitet ist der Irrtum, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen keine Verbraucher sein können, weil sie regelmäßig steuerlich als Unternehmer gelten. Für das zivilrechtliche BGB hat das keine Auswirkungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Privatperson, die eine Photovoltaikanlage erwirbt, im Regelfall als Verbraucher gilt.
Dies kann erhebliche Konsequenzen haben. Ein wichtiger Punkt hierbei ist das Widerrufsrecht. In bestimmten Situationen hat der Gesetzgeber dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt. In der Praxis am Wichtigsten ist das Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmens geschlossen werden, und das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften. Fernabsatzgeschäfte sind alle Geschäfte, die mit Fernkommunikationsmitteln (Email, Fax, Brief, Telefon) geschlossen werden.
Widerruf in 14 Tagen
In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über das der Verbraucher bei Vertragsabschluss aufgeklärt werden muss. Ohne entsprechende Aufklärung erlischt das Widerrufsrecht erst nach einem Jahr und 14 Tagen.
Ein Widerrufsrecht kann den Kunden folglich – wenn die Aufklärung unterblieb – noch nach mehr als einem Jahr zur Rückabwicklung des Geschäfts berechtigen, auch wenn die Anlage fehlerfrei läuft. Vermieden werden kann dies, wenn Verträge immer in den Betriebsräumen des Solarbetriebs verhandelt und unterzeichnet werden oder wenn eine Widerrufsbelehrung in den Vertragstext aufgenommen wird.
Kurz oder ausführlich?
Viele Praktiker scheuen sich vor der Verwendung langer Verträge mit seitenweise kleingedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und sie haben erst einmal ein gutes Argument auf ihrer Seite. Denn auch der Kunde scheut sich in der Regel vor langen AGB. Kommt dabei doch immer der Verdacht auf, dass sich in den unverständlichen Schachtelsätzen irgendwelche nachteilige Regelungen verbergen. Aus rein juristischer Sicht sind AGB in aller Regel vorteilhaft, weil bestimmte Streitfälle standardisiert und vorteilhaft für den Verwender geregelt werden können. (gekürzt)
Der Autor: Dr. Thomas Binder ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.
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