Die Bundesregierung hat die Verordnung für die gemeinsamen Ausschreibungen von Marktprämien für Solarparks und Onshore-Windkraftanlagen beschlossen. Sie enthält neben dem Gebotspreis einen Aufschlag für das Verteilnetz.
Die Bundesregierung hat die Verordnung für die gemeinsamen Ausschreibungen von Solarparks und Windenergieanlagen an Land verabschiedet. Die erste dieser Ausschreibungen soll im kommenden Jahr stattfinden und für eine Pilotphase von drei Jahren wird es insgesamt sechs Auktionen geben. Bei jeder Ausschreibung werden Marktprämien für Windkraftanlagen an Land und Solargeneratoren mit einer Erzeugungsleistung von jeweils 200 Megawatt versteigert. Diese finden jeweils zu den Gebotsterminen 1. April und 1. November statt. Die technologieoffenen Ausschreibungen hat die Bundesregierung im Rahmen der Zulassung des EEG 2017 durch die Europäische Kommission ausgehandelt.
Grundregeln stehen schon fest
Bei den Auktionen gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Ausschreibungen der getrennten Technologien. So müssen Solaranlagen eine Mindestleistung von 750 Kilowatt übersteigen. Abweichend von den Regelungen zum EEG gibt es aber keine Höchstleistung. Nur wenn die Anlage in bestimmten Landkreisen gebaut werden soll, gilt die maximale Leistung von 20 Megawatt. Hier hat die Bundesregierung noch einmal korrigiert. Denn im Referentenentwurf standen bisher 25 Megawatt Höchstleistung in den betroffenen 19 Regionen mit besonderem Flächenpotenzial.
Für die Onshore-Windkraftanlagen gelten die gleichen regionalen Restriktionen wie sie auch in den regulären Ausschreibungen vorgesehen sind. Das heißt, in den sogenannten Netzausbaugebieten in Norddeutschland, wo schon sehr viele Windkraftanlagen in Betrieb sind, ist der Zubau auf 130 Megawatt pro Jahr beschränkt.
Solar und Wind parallel ausbauen
Alle Projekte werden entsprechend der gebotenen Preise aufgelistet und jeweils diejenigen Anlagen, die mit der geringsten Marktprämie auskommen, werden bezuschlagt, bis das Ausschreibungsvolumen erreicht ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich unter den bezuschlagten Geboten ausschließlich Anlagen einer Technologie befinden.
Das stößt beim Bundesverband für Solarwirtschaft (BSW Solar) und beim Bundesverband Windenergie (BWE) auf heftige Kritik stößt. Denn bei solchen technologieoffenen Ausschreibungen werden die beiden tragenden Säulen der Energiewende gegeneinander konkurrieren, statt sie gleichmäßig und gleichzeitig auszubauen. Dadurch wird die Energiewende hinausgezögert, weil sich die beiden Technologien nicht ergänzen können, wenn sie nicht parallel entwickelt werden. „Wissenschaftler empfehlen ein Verhältnis von 1:1 bei der installierten Leistung der beiden Technologien“, sagt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des BSW Solar. Deshalb werde es nach übereinstimmender Einschätzung des BSW Solar und des Bundesverbandes Windenergie (BWE) nicht gelingen, im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung – mit verträglichem Komplexitätsgrad – faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die einen ausgewogenen Mix erneuerbarer Energien sicherstellen. „Sinnvoller wäre es, ergänzend zu technologiespezifische Ausschreibungen die Kombination verschiedener Erneuerbare-Energien-Technologien auf geeignete Weise anzureizen“, sagt Körnig. Denn immerhin wird das Volumen, das in den technologieoffenen Ausschreibungen versteigert wird, vom Volumen der technologiespezifischen Auktionen abgezogen.
Verteilnetzbelastung wird eingepreist
Die Bundesregierung berücksichtigt in den technologieoffenen Ausschreibungen nicht nur den Gebotspreis als alleiniges Entscheidungskriterium, sondern führt eine sogenannte Verteilnetzkomponente ein. Soll die Anlage in einer Region errichtet werden, in der die Bundesnetzagentur feststellt, dass das Verteilnetz schon an seine Grenzen kommt, wird ein zusätzlicher fester Betrag pro Kilowattstunde auf den Gebotspreis aufgeschlagen, deren Höhe die Bundesnetzagentur vorher noch bekannt gibt. „Dadurch verringern sich die Zuschlagschancen für diese Gebote und damit die Zubaugeschwindigkeit in den Verteilnetzausbaugebieten“, schreibt die Bundesregierung in der Begründung zur Verordnung. Die Nutzung des Übertragungsnetzes bleibt dabei aber weiterhin kostenlos.
Rahmenbedingungen müssen fair sein
Auch der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW hat einige Bauchschmerzen mit diesen Regelungen. Grundsätzlich begrüßt der Verband zwar „die Erprobung technologie-übergreifender Ausschreibungen“, wie es Stefan Kapferer, Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung des BDEW ausdrückt. „Denn je stärker der Wettbewerb, umso größer der Anreiz, die Potentiale zur Kostensenkung zu erschließen. Allerdings muss das Ausschreibungssystem so gestaltet sein, dass keine der Technologien regulatorisch bedingte Wettbewerbsnachteile hat“, gibt er zu bedenken. Ob die technologischen Wettbewerbsbedingungen gleich sind, wird sich an den Gebotshöhen zeigen.
Laut Kostenstudie der Deutschen Windguard im Auftrag des BDEW liegen die mittleren Gestehungspreise für Onshore-Windstrom an einem Standort mit durchschnittlicher Qualität bei 6,7 Cent pro Kilowattstunde. In diesem Rahmen bewegen sich auch die Preise, mit denen in der jüngsten Ausschreibung von Solarparkleistung geboten wurde. Allerdings können Onshore-Windkraftanlagen an einem sehr guten Standort den Strom auch zu 5,3 Cent pro Kilowattstunde produzieren. Doch meist liegen diese guten Standorte in Regionen, für die zu erwarten ist, dass die Bundesnetzagentur eine zusätzliche Verteilnetzkomponente aufschlägt. (su)