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Tübingen führt Solarpflicht ein

Der Gemeinderat von Tübingen hat eine Pflicht eingeführt, dass auf allen Neubauten der Stadt eine Photovoltaikanlage errichtet werden muss. Dies soll in Kaufvertägen oder im Bebauungsplan entsprechend verankert werden. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Der Gemeinderat von Tübingen hat mehrheitlich beschlossen, dass in Zukunft alle Bauherren ihre Neubauten mit einer Photovoltaikanlage bestücken müssen. Das soll zum einen über entsprechende Vertragsklauseln geregelt werden, wenn die Stadt ein Areal an einen Investor oder an einen Bauherren verkauft. Entsprechend soll die Wirtschaftsförderung Tübingen (WIT) ebenfalls eine Klausel in ihre Verträge aufnehmen, die eine Installation von Photovoltaikanlagen vorschreibt, wenn sie ein Grundstück verkauft. Die Solarpflicht muss in Zukunft auch in städtebaulichen Verträgen verankert werden.

Bauherr kann die Anlage pachten

In allen anderen Fällen soll die Errichtung einer Photovoltaikanlage über einen entsprechenden Bebauungsplan vorgeschrieben werden. Hier hat die Stadtverwaltung zwar rechtlich überprüft, dass das überhaupt möglich ist. Doch bestehen hier noch Unsicherheiten, weil es bisher noch keine einschlägigen Urteile zur Solarpflicht auf Gebäude gibt. Zudem weißt der Gemeinderat darauf hin, dass die Solaranlage keineswegs gekauft werden muss. Immerhin gibt es die Möglichkeit, über ein Pachtmodell die höheren Investitionskosten für den Neubau aufgrund einer Photovoltaikanlage zu vermeiden. Deshalb wurde in den Beschlussantrag ein Passus ausgenommen, dass die Solarpflicht nur so lange gilt, wie es auf dem Tübinger Strommarkt auch einen Anbieter von Pachtmodellen gibt, so dass dem Bauherrn die Wahl zwischen Eigentum und Pacht ermöglicht wird.

Keine Solarpflicht für verschattete Dächer

Gleichgültig ob die Stadt in irgendeiner Form in den Grundstücksverkauf beteiligt ist oder nicht, es gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Photovoltaikanlage muss nur gebaut werden, wenn das wirtschaftlich auch vertretbar ist. So wird niemand die Installation einer Solaranlage auf einem vollkommen verschatteten Dach verlangen. Zudem muss die Anlage nur installiert werden, wenn im neu gebauten Gebäude auch Strom verbraucht wird, was aber in der Regel der Fall ist.

Alternativ kommt sich der Bauherr um die Installation eines Photovoltaikgenerators nur herum, wenn er sämtliche Pflichten aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vollständig über eine Solarthermieanlage auf dem Dach seines Gebäudes erfüllt. Das heißt, die Solarthermie muss mindestens 15 Prozent des gesamten Wärme- und Kältebedarfs im Gebäude abdecken. Das muss der Bauherr nachweisen. (su)