Der Stromverbrauch vor Ort aus Solaranlagen bleibt weiterhin von der Stromsteuer befreit. Das wird durch die Neuregelung des Stromsteuergesetzes jetzt auch behilferechtlich auf europäischer Ebene abgesichert.
Der Bundestag in Berlin hat beschlossen, dass der Eigenverbrauch von Solarstrom weiterhin von der Zahlung der Stromsteuer ausgenommen bleibt, wie das bisher der Fall war. Eine Neuregelung wurde notwendig, weil die Europäische Kommission diese Befreiung beihilferechtlich als Subvention eingestuft hat. Die Steuerbefreiung gilt auch für Strom, der im Speicher zwischengelagert und dann im Gebäude verbraucht wird. Speist der Speicher den Strom ins Netz ein, wird hingegen für diesen Strom beim Verbraucher Stromsteuer fällig.
Die Regelung ist mit Blick auf das Beihilferecht auf Anlagen mit einer Leistung von zwei Megawatt begrenzt. Wichtig für Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten mit Solaranlagen oder den Abschluss von Stromlieferverträgen ist hier allerdings, dass die Regelung nicht nur für den Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers gilt. Die Befreiung von der Stromsteuer gilt auch, wenn der Anlagenbetreiber den Strom an andere Verbraucher im Gebäude oder vor Ort verkauft. Dabei darf der Strom allerdings niemals über das allgemeine Versorgungsnetz fließen. (su)
Sind Sie in München auf der Messe? Wollen Sie den Überblick behalten? Dann melden Sie sich an bei unseren PV Guided Tours! Alle Neuheiten auf einen Blick!