Der aktuelle Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für das neue EEG 2021 bedarf demnach wesentlicher Änderungen. Entgegen der europarechtlichen Vorgaben aus der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EBM-RL) und der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie II (EE-RL) wird in dem Gesetzentwurf Eigenversorgung unzulässig eingeschränkt, der Einsatz von Energiespeichern zusätzlich behindert.
Doppelbelastungen bei Speichern würden nicht beseitigt und die Marktintegration von Post-EEG Anlagen erschwert. „Bei der Anwendung der europäischen Vorgaben auf den Referentenentwurf zeigt sich, dass darin zentrale Vorgaben der europäischen Richtlinien nicht berücksichtigt sind“, rügt Anwalt Florian Valentin, Sprecher der BVES-Arbeitsgruppe Energierecht. Grundlegende Rechte von Eigenversorgern und Prosumern würden schlicht ignoriert und bestehende Hürden teilweise noch ausgebaut. „Bleibt es beim derzeitigen Stand, kann Deutschland nach Ablauf der Umsetzungsfristen in gleich mehreren Punkten eine Vertragsverletzung vorgeworfen werden“, erklärt
Insbesondere die folgenden zehn Punkte fehlten im Entwurf des EEG 2021 und seien für eine europarechtliche Konformität nachzubessern, fordert der BVES:
1. Keine Doppelbelastung von gespeichertem Strom mit der EEG-Umlage. Der Paragraph 61l EEG muss reformiert werden, damit er auch bei Prosumern passende Anwendung finden kann.
2. Keine Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage für Neu- und Bestandsanlagen.
3. Vereinfachungen bei den bürokratischen Vorgaben für Prosumer, insbesondere ein Recht auf elektronische Kommunikation mit dem Netzbetreiber.
4. Keine Pflicht zum Einbau von Fernsteuerungs-Hardware beim Kunden, die der Netzbetreiber nicht als absolut notwendig nachweist.
5. Einfacher Zugang der Kunden zu ihren Grünstromzertifikaten.
6. Recht auf sogenanntes Multi-Use, bedeutet eine Modifikation des Ausschließlichkeitsprinzips für Speicher. Gespeicherter grüner Strom muss grün bleiben, auch wenn der Speicher Systemdienstleistungen erbringt.
7. Ein Intelligentes Messsystemen ist nur dann einzusetzen, wenn die Kosten im Verhältnis mit den zu erwartenden Einnahmen stehen. Solange sollten Jahreszähler und vereinfachte Verfahren Anwendung finden.
8. Bei den Ausschreibungen für Dachanlagen größer 100 Kilowatt ist Eigenverbrauch – und damit letztlich auch Optimierung über Energiespeicher – entgegen Paragraph 27a EEG zulässig.
9. Der Eigenverbrauch – auch mit Nutzung von Energiespeichern – muss bei der Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen entgegen Paragraph 21 Abs. 2 des Ref-E zugelassen werden.
10. Der gemeinschaftliche Eigenverbrauch ist gemäß der EU-Richtlinie EE-RL zu ermöglichen. (nhp)
Weitere News zum Thema:
EEG-Novelle: 7 Änderungen für die Photovoltaik geplant
Referentenentwurf: Die dunkle Seite der Macht
Altanlagen: Agora schlägt Standardlastprofil statt zusätzlicher Messtechnik vor