Die Clearingstelle EEG hat einen Hinweis veröffentlicht, in dem sie Stellung nimmt zur Auslegung und Anwendung des Inbetriebnahmezeitpunkts bei Photovoltaikanlagen (Art. 3 Nr. 5 EEG 2009). Demnach sei eine Photovoltaik-Anlage in Betrieb gesetzt, sobald in ihr durch eine von außen vorgenommene aktive Handlung erstmals Strom erzeugt und außerhalb der Anlage verbraucht wird. Eine solche Umwandlung kann laut EEG-Clearingstelle erfolgen, indem eine an der Anlage angeschlossene Glühbirne zum Leuchten brachten wird, eine Batterie oder ein Akkumulator geladen wird sowie durch die Umwandlung des Stroms in einer anderen „Verbrauchs“-Einrichtung. Damit habe die Photovoltaik-Anlage ihre „technische Betriebsbereitschaft“ erlangt, sofern nicht ein sofortiger technischer Defekt auftrete. Das bloße Anliegen einer elektrischen Spannung an den Anschlussklemmen reiche zur Inbetriebnahme hingegen nicht aus, heißt es in dem Hinweis.
Die Clearingstelle sieht keine Notwendigkeit, dass der Netzbetreiber bei der Inbetriebnahme einer Photovoltaik-Anlage mitwirken muss. Außerdem sei der Anschluss eines Wechselrichters nicht erforderlich. Ebenso müsse es keine vorherige Anmeldung zum Netzanschluss gegeben haben, eine Netzverträglichkeitsprüfung sein oder der Netzanschluss verlegt sein, heißt es weiter. Erforderlich seien auch nicht der Anschluss und Betrieb von Zähl- und Messeinrichtung. Nach dem Hinweis der Clearingstelle muss der im Modul erzeugte Solarstrom auch nicht ins Netz eingespeist werden. Allerdings rät die Clearingstelle EEG, die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage vor Zeugen zu vollziehen und gegebenenfalls mit Bildern oder einem Protokoll zu dokumentieren. Sofern sich Netzbetreiber und Anlagenbesitzer nicht auf einen bestimmten Nachweis verständigt hätten, empfehlen die Juristen, die Inbetriebnahme aller Solarmodule einzeln zu beweisen. Sofern mehrere Module zu einem Strang zusammengeschaltet seien, könne der Nachweis auch für den kompletten Strang geführt werden, heißt es in dem Hinweis weiter.
„Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Clearingstelle EEG darauf hin, dass der Anspruch auf Vergütung nicht aus der Inbetriebnahme i.S.d. Art. 3 Nr. 5 EEG 2009 als solcher folgt“, so Punkt 8 des Hinweises. Die Verpflichtung zur Vergütung des selbstverbrauchten oder eingespeisten Solarstroms durch den Netzbetreiber besteht demnach nur, wenn die Betreiber die Eintragung ihrer Photovoltaik-Anlage in das Anlagenregister antragt habe (Art. 16 EEG 2009). (Sandra Enkhardt)