Im ersten Überschwang wurde hier der entscheidende Hebel gesehen, um jegliche behördliche Entscheidung gegen regenerative Energieerzeugung zu verhindern. Aber solche Erwartungen sind überzogen.
Was will der Gesetzgeber mit der Neureglung erreichen? Der Wortlaut der Regelung lautet wie folgt: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
Orientierung am Grundgesetz
In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber die von ihm gewünschten Auswirkungen der Neuregelung konkretisiert: „Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen unter anderem gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, muss dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägungen Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen können in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a Grundgesetz vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert beziehungsweise gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen.“
Behörden müssen abwägen
Aus dem Gesetzestext wie auch aus der Begründung ergibt sich, dass das besondere öffentliche Interesse an erneuerbarer Stromerzeugung nur dort eine Rolle spielt, wo Abwägungsentscheidungen zu treffen sind, etwa von einer Genehmigungsbehörde. Umgekehrt formuliert bedeutet dies, dass in den Fällen, in denen das Gesetz kein Spielraum für eine Abwägung lässt, der neue Paragraf 2 EEG keine Anwendung findet. (gekürzt HS)
Den vollständigen Fachreport haben wir hier für Sie freigeschaltet. Er erschien im Februarhaft 2023 der photovoltaik.
Sie haben noch kein Abonnement? Dann melden Sie sich hier an, damit Sie künftig alle Hefte rechtzeitig ins Haus bekommen und unser umfangreiches Archiv voll nutzen können.
Bleiben Sie auf dem Laufenden, melden Sie sich für unseren Newsletter an!