Nach dem Gesetzesentwurf zum neuen EEG soll die Eigenstromversorgung künftig mit fünfzig Prozent der EEG-Umlage belastet werden. Ausgenommen sind unter anderem Bestandsanlagen. In der Praxis führt die geplante Regelung zu erheblichen Unklarheiten. Dies betrifft auch das Contracting und Pachtmodelle. So ist es gängige Praxis, dass ein Betreiber seine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines gewerblichen Kunden betreibt und diesen versorgt.
Bestandsanlagen sollen befreit werden, und zwar für „Strom, den der Eigenversorger selbst verbraucht, aus Bestandsanlagen, die der Eigenversorger vor dem 1. September 2011 betrieben und zur Eigenversorgung genutzt hat sowie für Strom aus sonstigen Bestandsanlagen nach Absatz 3“. Diese sonstige Bestandsanlage nach Absatz 3 ist eine Stromerzeugungsanlage, wenn sie eine von drei Alternativen erfüllt: Nach der ersten Variante muss der Eigenversorger sie „vor dem 1. August 2014 betrieben und zur Eigenversorgung genutzt“ haben.
Auf den ersten Blick ist fraglich, weshalb zwei Regelungen bestehen, erstens für vor den 1. September 2011 betriebene „Bestandsanlagen“ und zweitens für vor dem 1. August 2014 betriebene „sonstige Bestandsanlagen“. In der Gesetzesbegründung wird auf die Regelung des Paragrafen 66 Abs. 15 im EEG 2012 verwiesen, die in den neuen Entwurf aufgenommen wurde. Für diese Bestandsanlagen soll alles beim Alten bleiben.
Eigenerzeuger oder Pächter?
Die Regelung der „sonstigen Bestandsanlagen“ ist auf den ersten Blick inhaltlich gleich. Allerdings erklärt Paragraf 58 Abs. 2 S. 2: Für die sonstigen Bestandsanlagen sei darüber hinaus erforderlich, dass der Eigenversorger die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt. Eigenversorger ist nach Paragraf 5 Nr. 12 „jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht, der nicht von einem Elektrizitätsunternehmen geliefert wird“. Nach der Begründung (Gesetzesentwurf, S. 166) ist ein Eigenversorger immer auch ein Letztverbraucher. Jede verbrauchte Strommenge muss entweder der Eigenversorgung oder einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zugerechnet werden (Begründung, S. 166). Der Stromkunde muss die Anlage demnach also selbst betreiben. Fraglich ist, ob dies Pachtmodelle und das Contracting ausschließt.
In der Gesetzesbegründung verweist die Bundesregierung auf Paragraf 37 Abs. 3 EEG 2012. Die Regelung werde unverändert fortgeführt. Dieser Paragraf entspricht in der Tat der geplanten Neuregelung. Nach dem EEG 2012 waren Pachtmodelle und Contracting anerkannt. Also dürften sie es weiterhin auch nach dem neuen Gesetzesentwurf sein.
Reicht Probebetrieb aus?
Fraglich ist weiterhin, ob eine EEG-konforme Inbetriebnahme mittels Probebetrieb vor dem 1. August 2014 ausreicht. Dies ist nach dem Wortlaut nicht der Fall: Die Anlage muss danach vor dem Stichtag tatsächlich auch zur Eigenversorgung genutzt werden.
Fraglich ist aber, ob dies interessengerecht ist. Im EEG ist ansonsten anerkannt, dass eine Inbetriebnahme mittels Probebetrieb ausreicht. Es erscheint denkbar, dass etwa die Clearingstelle EEG die Bestimmung im Lichte des EEG entsprechend auslegt. Betroffenen Anlagenbetreiber, die vor dem 1. August 2014 nur noch eine EEG-konforme Inbetriebnahme realisieren können, sollten sich beraten lassen.
Nach der zweiten Variante des Paragraf 58 Absatz 3 ist eine Bestandsanlage befreit, wenn sie „vor dem 23. Januar 2014 nach dem BImSchG genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden ist und vor dem 1. Januar 2015 zur Eigenversorgung genutzt worden ist“. Da in manchen Bundesländern eine Baugenehmigung für Dachanlagen erforderlich ist, fragt sich, ob auch diese den Stichtag einhalten muss. Eine Baugenehmigung ist aber keine nach Bundesrecht zugelassene Bestimmung. Zwar fließt Bundesrecht (etwa das Baugesetzbuch) in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung ein. Gleichwohl ergeht die eigentliche Zulassung nach Landesrecht.
Nach der dritten Variante wird die EEG-Umlage bei Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung einer Anlage an demselben Standort nur fällig, wenn die installierte Leistung dadurch um mehr als 30 Prozent erhöht wird.
Weitere Ausnahmen
Ausgenommen von der EEG-Umlage ist zudem Strom von Eigenversorgern, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind. Dasselbe gilt für Eigenversorger, die sich vollständig selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und für den Strom aus ihren Anlagen, den sie nicht selbst verbrauchen, keine finanzielle Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen.
Fraglich ist, ob die Photovoltaikanlage selbst oder aber der Stromverbraucher nicht ans Netz angeschlossen sein darf. Eigenversorger ist nach der erwähnten Definition der Stromverbraucher. Er darf also nicht ans Netz angeschlossen sein. Der Anschluss des Wechselrichters ans Netz schadet demnach also nicht.
Ausgenommen sind weiterhin der Kraftwerkseigenverbrauch und Anlagen mit höchstens zehn Kilowatt installierter Leistung bei höchstens zehn Megawattstunden selbst verbrauchtem Strom im Jahr.
Kommende Termine im Verfahren
Zwar handelt es sich derzeit nur um einen Gesetzesentwurf. Es ist denkbar, dass die Vorgaben im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zugunsten oder zu Ungunsten von Anlagenbetreibern verändert werden: Am 8. Mai findet die erste Lesung im Bundestag statt. Der Bundesrat wird erstmals am 23. Mai beteiligt. Die zweite und ggf. dritte Lesung im Bundestag sind für den 26. Juni geplant. Am 1. August soll das Gesetz in Kraft treten.
Gleichwohl sind weitere Änderungen jedenfalls für Bestandsanlagen eher unwahrscheinlich. Betreiber von Bestandsanlagen sollten bei Inbetriebnahme in der Übergangsphase zum neuen EEG sicherstellen, dass die Vorgaben des Gesetzesentwurfs eingehalten werden können. Gleichzeitig sollten sie die weitere Entwicklung im Auge behalten, um notfalls kurzfristig auf weitere Änderungen im Gesetzesentwurf reagieren zu können. (RA Michael Herrmann, RA Dr. Thorsten Gottwald)