Davon hätten Solarkunden früher nur geträumt: Eine zehnjährige Produktgarantie gekoppelt mit einer 25-jährigen Leistungsgarantie für die Photovoltaikmodule, versprochen vom Hersteller. Heute ist dies gang und gäbe. Beim genaueren Hinsehen können die Garantiebedingungen aber für den Kunden tückisch sein und für den Modulhersteller riskant. Zum Beispiel können in ihnen Klauseln versteckt sein, wonach der Hersteller im Garantiefall für den Ausbau und den Wiedereinbau der Module nicht haftet.
Eine solche Klausel hatte sich ein ausländischer Modulhersteller mit Niederlassung in München ausgedacht. Ein Verbraucherverband hat dagegen geklagt. Die Richter des Landgerichts in München haben entschieden, dass die Klausel gegenüber Verbrauchern nicht weiterverwendet werden darf. Nebenbei stellen sie fest, wann Käufer von Photovoltaikanlagen Verbraucherschutz genießen und wie Herstellergarantien am besten aufgebaut sein sollten, um wirksam zu sein.
Das Urteil des Landgerichts München I vom Mai 2012 (Az. 12 O 18913/11 – zitiert nach Juris) bildet einen Anfang in der – bisher raren – Rechtsprechung zu Herstellergarantien für Solarmodule. Im Folgenden wird die aktuelle Rechtsprechung kommentiert. Die Autorin nimmt das Urteil zum Anlass für elf Praxistipps, die Kunden und Unternehmen der Solarbranche beim Umgang mit Herstellergarantien für Module beachten sollten.
TIPP 1
Herstellergarantien für Module sind regelmäßig allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Klauseln müssen klar und verständlich sein und dürfen sich nicht widersprechen. Das gilt besonders gegenüber den Verbrauchern, aber auch gegenüber Unternehmern.
Der Streitpunkt im Münchner Verfahren war folgende Klausel des Modulherstellers in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Die Beschränkte Garantie gilt weder für die Montage von Photovoltaikmodulen, noch für die Demontage defekter Module oder die Wiedermontage reparierter, ausgetauschter oder zusätzlicher Module noch für etwaige Kosten im Zusammenhang mit dem vorstehenden Genannten“.
Die Richter kippten diese Klausel, weil sie nicht hinreichend klar sei und weil sie zusammen mit den übrigen Garantiebedingungen widersprüchlich und intransparent sei. Die vom Hersteller formulierte Garantiebedingung sei zudem unangemessen benachteiligend gemäß § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
In den konkreten Garantiebedingungen wurden an völlig anderer Stelle die kostenlose Reparatur, der kostenlose Austausch oder die Bereitstellung zusätzlicher Module zunächst versprochen. Die umstrittene Klausel war separat in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Diese Konstruktion riecht zunächst nach einem ungewöhnlichen Einzelfall. Wer viel mit Herstellergarantien zu tun hat, weiß aber, dass Garantiebedingungen häufig so aufgebaut sind: Zunächst wird eine Leistung versprochen. Danach folgen mehr oder weniger gravierende Haftungsausschlüsse, durchaus in gesonderten allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers. Das Urteil ist deshalb von erheblicher Bedeutung.
Obwohl die Richter sich ausdrücklich nur mit dem Schutz der Verbraucher beschäftigen, deuten sie möglicherweise mit dem Verweis auf § 307 BGB an, dass danach kritische Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch unwirksam sein können, wenn sie einen Endkunden betreffen, der die Photovoltaikanlage als Unternehmer erwirbt und betreibt. Denn § 307 BGB gilt auch für Unternehmer.
Die Richter bescheinigten, dass es der Hersteller „von vornherein in der Hand gehabt hätte, seine Garantiezusage so deutlich und klar zu fassen, dass der Eindruck, Montagekosten seien mitumfasst, gar nicht erst entstehen konnte“. Der Hersteller hätte die Garantie ja von vornherein nur eingeschränkt abgeben können. Wenn er dies im Hinblick auf den Werbeeffekt unterlasse, so müsse er sich daran festhalten lassen.
Die Richter mussten im Rahmen des Münchner Verfahrens nicht entscheiden, welche Folge es für einen Endkunden hat, wenn er Module mit Modulgarantie kauft, und wenn dabei eine unwirksame Ausschlussklausel für Ein- und Ausbaukosten verwendet wurde. Im Allgemeinen gilt, dass die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht dazu führt, dass die Garantie insgesamt unwirksam ist. Die Garantie bleibt vielmehr im Übrigen wirksam. Je nach Formulierung der übrigen Klauseln haftet der Modulhersteller dann im Garantiefall auch für die Ein- und Ausbaukosten.
TIPP 2
Endkunde, Zwischenhändler und Solarteure sollten die einschlägigen Garantien vor Vertragsschluss prüfen.
Für die Käufer von Modulen gilt nach wie vor: Produktgarantien und Leistungsgarantien sind in der Regel sogenannte Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien (gemäß § 443 BGB). Der genaue Inhalt der Garantien ergibt sich vor allem aus den Garantiebedingungen, die der Hersteller anbietet.
Jeder Käufer, egal ob Endkunde, Zwischenhändler oder Solarteur, sollte darauf bestehen, dass ihm sein Verkäufer die Garantiebedingungen vor dem Kauf übergibt, und dass es wirklich die aktuellen Garantiebedingungen sind, speziell für den Modultyp und den betreffenden Vertrag. Der Käufer muss damit rechnen, dass der Hersteller die Garantiebedingungen gelegentlich ändert und dass Garantiebedingungen im Internet kursieren, die für seinen Vertrag noch nicht oder nicht mehr gelten.
TIPP 3
Die Käufer von Photovoltaikmodulen können durchaus Verbraucher sein. Die Garantie- bedingungen der Hersteller sollten deshalb die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf einhalten.
Der Klageantrag des Verbraucherverbandes im Münchner Verfahren ging dahin, dass der Modulhersteller diese oder eine inhaltsgleiche Klausel in Garantieversprechen gegenüber Verbrauchern in Deutschland nicht einbeziehen und sich gegenüber diesen Verbrauchern auf diese Klausel auch nicht berufen dürfe. Die Richter haben den Modulhersteller antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und festgestellt: „Der Streitgegenstand ist damit begrenzt auf die Anwendung gegenüber Verbrauchern.“
Das Urteil betrifft streng genommen daher nur den kleinen Kreis der Garantiefälle, bei denen Verbraucher mit der Garantiezusage in Berührung kommen, das heißt, keine Unternehmer. Für den Hersteller kann dies aber trotzdem empfindlich sein, weil die Richter weiter feststellen, dass „eine unbegrenzte Zahl von Fällen“ denkbar sei, bei denen ein Verbraucher erstmals mit der Garantiezusage in Berührung komme. So könnten Existenzgründer Verbraucher sein, wenn sie zum Beispiel durch den Erwerb einer Photovoltaikanlage eine Existenzgründung vorbereiten, jedenfalls beim Ersterwerb. Auch Endkunden, die die Anlage allein zum Zwecke erwerben, ihren Eigenbedarf zu decken, seien keine Unternehmer, sondern Verbraucher. Ob Endkunden Unternehmer sind, wenn sie eine Photovoltaikanlage betreiben, hat das Gericht hingegen ausdrücklich offen gelassen.
Man kann daraus den Schluss ziehen, dass Modulhersteller die Verbraucherschutzvorschriften beherzigen sollten, wenn sie Garantiebedingungen schreiben. Den Verbrauchern kommt so zum Beispiel die Vorschrift des § 477 BGB zugute. Diese regelt, dass der Verbraucher einen Anspruch auf Mitteilung der Garantie in Textform hat.
TIPP 4
Auf die Werbung kann es auch ankommen. Man sollte sie sammeln und aufbewahren.
Das Münchner Urteil streift ein wichtiges Problem von Herstellergarantien kaum: die Werbung. Die Richter berücksichtigen zwar, dass die gegebene Garantie als solches werbewirksam und kaufmotivierend sei. Zur Werbung des Herstellers sagt das Urteil nichts. Allgemein gesprochen gilt aber, dass es für den Inhalt einer Garantie auf die einschlägige Werbung entscheidend ankommen kann. Der Inhalt der Rechte aus einer Garantie richtet sich nämlich nach den Garantiebedingungen, die sich aus dem Garantieversprechen und aus der einschlägigen Werbung ergeben (§ 443 Abs. 1 BGB). Das hat der Gesetzgeber bewusst geregelt, weil die Kunden oft mehr auf die Werbung als auf die kleingedruckten Garantiebedingungen schauen. Schon zu Beweiszwecken sollte der Kunde vor Vertragsschluss die Werbebroschüren und Prospekte sammeln, die Internetwerbung zu den Modulen ausdrucken und dies alles zum Vertrag hinzunehmen und aufbewahren.
TIPP 5
Auf die Garantieberechtigung kommt es an, auch dann, wenn ein laufendes Photovoltaik-Projekt übertragen werden soll.
Der Hersteller regelt selbst, wer die Garantieansprüche geltend machen kann, also garantieberechtigt ist. Meistens ist das der sogenannte Erstendkunde, für den die Solaranlage erstmalig errichtet wurde und der sie erstmalig betreibt. Manchmal ist es aber auch der Solarteur oder der Zwischenhändler, der die Module vom Hersteller kauft.
Wenn der Anlagenbetreiber die fertig errichtete Anlage weiterverkauft, will der neue Anlagenbetreiber in der Regel die Garantieansprüche gegen den Hersteller übernehmen. Manche Garantiebedingungen regeln diesen Fall der Projektübertragung, andere nicht. Kritisch sind Fälle, in denen bereits montierte gebrauchte Module abgebaut und andernorts neu montiert werden. Dann können die Garantieansprüche für den neuen Standort unter Umständen verloren gehen. Gegebenenfalls können Garantieansprüche auch vertraglich abgetreten oder übertragen werden.
TIPP 6
Der Gerichtsstand sollte sich nicht im Ausland befinden, und es sollte deutsches Recht gelten.
Wenn in den Garantiebedingungen ein Gerichtsstand im Ausland oder die Geltung einer ausländischen Rechtsordnung geregelt ist, kann ein Rechtstreit im Garantiefall sehr kompliziert und teuer werden, besonders wenn deswegen Sprachprobleme dazukommen. Manche ausländische Hersteller verlangen den Nachweis des Garantiefalls durch einen Sachverständigen ihres Heimatlandes. Kundenfreundlich ist das nicht, und für den deutschen Kunden ist das oft sogar untragbar. Ein Anlagenbetreiber sollte deshalb für seine Anlage in Deutschland stets Solarmodule mit solchen Garantien auswählen, die einen deutschen Gerichtsstand und die Geltung deutschen Rechts vorsehen.
Übrigens ist nicht jede Gerichtsstandsvereinbarung im Streitfall wirksam. Das muss man jeweils prüfen.
TIPP 7
Lange Garantiedauer und gute Leistungswerte sind nicht alles.
Kunden und Lieferanten sollten sich nicht allein von der Garantiedauer und den Zahlenwerten der Leistungsgarantie leiten lassen.
Wichtig ist, dass die Garantiebedingungen klare, gut durchsetzbare Garantieansprüche regeln und möglichst wenige Hürden für den Garantieberechtigten aufstellen, zum Beispiel wenig Haftungsausschlüsse, keine unklaren Ermessensspielräume des Herstellers und ein einfaches Verfahren.
Gute Garantieansprüche sorgen im Garantiefall auch für wirkliche Abhilfe oder Ersatz. Sie regeln eindeutig, dass die defekten Module ausgetauscht werden und dass der Hersteller auch die Transportkosten, die Kosten von Laboruntersuchungen, die Demontage, die Remontagekosten und die Entsorgungskosten trägt.
Wenn es Alternativen zum Austausch gibt, etwa in Form einer Kaufpreisminderung, den Zubau weiterer Module oder Schadensersatz, müssen diese Alternativen klar formuliert und fair sein.
Eine Garantie mit einer sehr langen Dauer kann auf den ersten Blick viel versprechen, doch schon beim zweiten Blick wenig taugen. Das Gesamtpaket muss stimmen. Dann kann auch die kürzere Garantie in der Sache besser sein. Jeder Anlagenbetreiber muss letztlich selbst entscheiden, wie wichtig ihm die lange Garantiedauer ist.
TIPP 8
Herstellergarantie ist nicht gleich Gewährleistung. Solange beide bestehen, sollte man Garantieansprüche und Mängelansprüche parallel verfolgen. Die Garantiedauer ergibt sich aus den Garantiebedingungen. Bei Mängelansprüchen beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist fünf Jahre, so jedenfalls die jüngste Rechtsprechung des OLG Bamberg zu einer Freiflächenanlage.
Garantie und Gewährleistung sind zwei Paar Schuhe. Sie dürfen nicht verwechselt werden. Die Unterschiede zwischen Herstellergarantieansprüchen einerseits und Gewährleistungsansprüchen (Mängelansprüchen) andererseits zeigen sich besonders bei der folgenden Vertragskette: Der Hersteller verkauft die Solarmodule an den Solarteur (Installateur) der Photovoltaikanlage. Der Solarteur schließt einen Vertrag mit dem Endkunden über die Lieferung und Errichtung der gesamten Anlage und errichtet sie dann.
Wenn eine Herstellergarantie vereinbart ist, sind die Garantieversprechen oft so gestaltet, dass der Anlagenbetreiber als Endkunde der Garantieberechtigte ist und deshalb die Garantieansprüche direkt gegen den Hersteller richten kann.
Wenn ein Modul mangelhaft ist, spalten sich die Ansprüche des Endkunden auf: Seine Mängelansprüche während der Gewährleistungszeit hat er nur gegen den Lieferanten. Seine Garantieansprüche während der Garantiedauer kann er nur gegen den Hersteller geltend machen. In der ersten Zeit nach der Lieferung hat der Kunde daher häufig beide Ansprüche parallel. Das gilt solange, wie weder die Gewährleistungsfrist noch die Garantiedauer abgelaufen ist.
Und es gilt, wenn der Defekt des Moduls von der Garantie abgedeckt ist, zum Beispiel von der Produktgarantie.
Solange der Kunde die beiden Arten von Ansprüchen parallel hat, sollte er diese unbedingt auch beide effektiv durchsetzen und die unterschiedlichen Fristen und Verfahrensschritte jeweils einhalten. Das kann auch sinnvoll sein, um das Insolvenzrisiko abzumildern. Wenn nämlich später der Hersteller oder der Solarteur in die Insolvenz rutscht und deshalb einer der beiden Ansprüche wertlos wird, ist es gut, wenn zumindest der andere Anspruch noch durchgesetzt werden kann.
In einem Beschluss des OLG Bamberg (6 W 38/11 – zitiert nach Juris) hat ein Gericht soweit ersichtlich erstmalig entschieden, dass die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche für eine Freiflächenphotovoltaikanlage fünf Jahre beträgt. Die Anlage sei als Bauwerk anzusehen. Diese Rechtsprechung erschüttert einen landläufigen Glauben in der Photovoltaikbranche an eine nur zweijährige Verjährungsfrist. Es bleibt spannend, ob und inwieweit diese Rechtsprechung auch auf Dachflächenanlagen möglicherweise in Abhängigkeit zur Konstruktion ausgeweitet und von anderen Gerichten bestätigt wird.
TIPP 9
Wenn das Modul schwächelt, kann das viele Ursachen haben. Nicht für alle Ursachen stehen die Hersteller bei Leistungsgarantien ein.
Die Leistungsgarantien für Module knüpfen an die Nennleistung der Module an. Sie versprechen, dass die Module für eine bestimmte Dauer einen bestimmten Prozentsatz der Nennleistung (zum Beispiel 80 Prozent für 20 Jahre) tatsächlich erzielen. Manchmal ist die garantierte Leistung auch zeitlich nochmals gestaffelt und fällt wie eine Treppe ab, zum Beispiel in Jahresschritten. Wichtig ist, dass eindeutig geregelt ist, bei welchen Testbedingungen die Leistung erzielt werden muss und welche Testverfahren gelten. Sonst gibt es später Probleme in Beweisverfahren und bei Laboruntersuchungen. Ohne Laboruntersuchungen können die Garantieansprüche aus Leistungsgarantien in der Regel nicht durchgesetzt werden.
Eine Leistungsminderung der Module kann viele Ursachen haben. Die Hersteller wollen aber bei der Leistungsgarantie meist nur für bestimmte Ursachen haften. So finden sich Klauseln, wonach die Leistungsgarantie nur für Leistungsminderungen gilt, die auf natürliche Alterserscheinungen (Degradation) und nicht auf sonstige Mängel zurückzuführen sind. Bei anderen Herstellern erstreckt sich die Leistungsgarantie ausdrücklich auf die Fälle, bei denen die Minderleistung auf Material- und Verarbeitungsfehler der Solarmodule zurückzuführen ist.
Kritisch ist, wenn gerade die natürliche Alterungserscheinung vom Garantiefall ausgeschlossen wird. Denn aus Sicht der Kunden ist dies der Hauptsinn einer Haltbarkeitsgarantie.
TIPP 10
Produktgarantien sollten alle Mängel erfassen.
Mit Produktgarantien garantieren die Hersteller, dass die Module während der Garantiedauer keine Defekte aufweisen. Die Garantiebedingungen sind aber oft so formuliert, dass nur gezielt ganz bestimmte Mängel angesprochen sind. Andere Mängel hingegen werden von der Garantie ausgeschlossen. Der Kunde sollte darauf achten, dass möglichst alle denkbaren Mängel im Material und in der Verarbeitung als Garantiefall gelten. Gleiches gilt für Mängel in der Konstruktion und während der Funktion, also während des Anlagenbetriebs auf dem Dach oder der Freifläche.
TIPP 11
Garantie ist nicht gleich Ersatz für Ertragsverluste und Folgeschäden. Sie machen Versicherungen gegen Modulbruch oder Betriebsunterbrechung nicht entbehrlich.
Bei allen Unterschieden haben die Garantiebedingungen in der Regel eines gemeinsam: Der Hersteller haftet nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden – jedenfalls ausdrücklich nicht.
Der entgangene Gewinn umfasst bei einer Solaranlage vor allem die Ertragsverluste wegen Leistungsminderungen oder Betriebsunterbrechungen. Wenn ein Modul mangelhaft ist und der Garantie nicht entspricht, muss der Hersteller zwar im Rahmen der Garantiedauer das Modul zum Beispiel ersetzen und dadurch dafür sorgen, dass für die Zukunft wieder genügend Strom erzeugt wird. Die Hersteller wollen aber nicht, dass sie wegen der Garantie auch die wirtschaftlichen Verluste bei der Einspeisung oder dem Eigenverbrauch ersetzen müssen, die dem Kunden bis zum Austausch des Moduls entstanden sind.
Nur in Ausnahmefällen kann es einen Anspruch des Garantieberechtigten für entgangenen Gewinn gegen den Hersteller geben. Etwa, wenn die Werbung des Herstellers suggeriert, dass auch entgangener Gewinn ersetzt wird, wenn sich der Hersteller mit der Erfüllung des Garantieanspruchs in Verzug befindet oder wenn ein entsprechender Haftungsausschluss als allgemeine Geschäftsbedingung im Einzelfall unwirksam ist.
Auch für sonstige Folgeschäden wollen Hersteller laut ihren Garantiebedingungen zumeist nicht haften. Das sind zum Beispiel mangelbedingte Schäden am Dach, beispielsweise Brandschäden. Auch hier gilt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob trotz anderslautender Formulierungen in den Garantiebedingungen ausnahmsweise eine Garantiehaftung auch für solche Schäden gegeben sein kann.
Bei Folgeschäden kommt im Übrigen eine Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz in Betracht. Ansonsten sind Folgeschäden und entgangener Gewinn klassischer Inhalt von Mängelansprüchen. Außerdem greifen teilweise Versicherungen gegen Betriebsunterbrechung und Maschinenbruch. Herstellergarantien machen diese Versicherungen keinesfalls entbehrlich.
Die Autorin
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Dr. Margarete Spiecker
ist Fachanwältin für Bau und Architektenrecht sowie Verwaltungsrecht. Sie hat sich auf Energierecht spezialisiert und ist für die Kanzlei Espenhain in 93049 Regensburg tätig.