Bereits zum zweiten Mal stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Handwerker, der seine Leistung ohne Rechnung erbringt, keinen Anspruch auf Bezahlung dieser Leistung hat. Denn er leistet Schwarzarbeit, was jede vertragliche Vereinbarung zwischen Handwerker und Kunden nichtig macht.
Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) warnt seine Partnerbetriebe vor der Beschäftigung von Schwarzarbeitern. Er bezieht sich dabei auf ein aktuelles Urteil des für das Baurecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. April dieses Jahres. Das oberste deutsche Gericht für Zivilsachen in Karlsruhe hat entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, für seine Werksleistung keine Bezahlung verlangen darf. Damit bleibt der Bundesgerichtshof bei seiner strengen Linie zur Bekämpfung von Schwarzarbeit.
Durch alle Instanzen geklagt
Hintergrund des Urteils war ein Rechtsstreit, bei dem sich ein Elektroinstallationsunternehmen in Schleswig-Holstein mit dem Auftraggeber darauf verständigt hat, dass die Ausführung der Installationsarbeiten teilweise ohne Rechnung und somit ohne Umsatzsteuer vergütet werden sollen. Insgesamt betrug das Auftragsvolumen 18.800 Euro. Davon sollten 5.000 Euro aber gar nicht auf der Rechnung erscheinen. Damit hatte der Handwerker konkret gegen den Paragraph 1 Absatz 2 Nummer 2 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes verstoßen. Dort ist klar geregelt, dass Schwarzarbeit leistet, wer als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Als allerdings der Auftraggeber danach den nicht auf der Rechnung stehenden Betrag nicht bezahlen wollte, reichte der Handwerker Klage ein und versuchte auf diesem Weg den Betrag doch noch zu bekommen. Er ging dabei durch alle Instanzen. Das Landgericht Kiel und auch das Oberlandesgericht Schleswig hat die Klage abgewiesen. Der VII. Zivilsenat hat diese Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Das oberste Gericht stellte schon in einem ähnlichen Urteil am 1. August 2013 klar, dass bei einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot der gesamte Werkvertrag nichtig wird, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist (VII ZR 6/13).
Keine Schadenersatzansprüche
Im Normalfall kann bei einem nichtigen Werkvertrag der Unternehmer auch die Herausgabe der Leistungen verlangen, die er gegenüber dem Kunden erbracht hat. Wenn das nicht geht kann er einen Wertersatz verlangen. Doch die Karlsruher Richter gestehen dem Handwerker dieses Recht im konkreten Fall nicht zu, da er mit der Erbringung dieser Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Die Richter beziehen sich dabei auf den Paragraph 817 des Bürgerlichen Gesetzbuches. „Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung“, betont das Gericht. „Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit ist eine andere Sicht geboten, als sie vom Senat noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten wurde, die nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH-Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89).
„Das Urteil ist angemessen“
Der ZVEH begrüßt diese Rechtsprechung. „Das Urteil ist angemessen, weil es die ehrlichen Handwerker schützt“, betont Alexander Neuhäuser, Geschäftsführer Recht und Wirtschaft beim ZVEH. „Aus wirtschaftspolitischer Sicht wäre ein Anspruch auf Bezahlung nicht hinnehmbar, da sonst das gesetzliche Verbot der Schwarzarbeit ad absurdum geführt würde.“ Das Urteil sei insgesamt betrachtet auch deswegen gerecht, weil der BGH bereits in einem früheren Fall entschieden habe, dass bei einer mangelhaften Leistung der Auftraggeber umgekehrt auch keine Gewährleistungsansprüche geltend machen könne, erklärt der Zentralverband. „Das Risiko wird für beide Vertragspartner so sehr erhöht, dass Schwarzarbeit immer weniger attraktiv ist. Die aktuelle Rechtsprechung trägt damit dazu bei, Schwarzarbeit immer mehr zurückzudrängen“, sagt Neuhäuser. (Sven Ullrich)