Manchmal reagiert der Netzbetreiber überhaupt nicht auf den Antrag zum Netzanschluss. Ein anderes Mal wird zwar ein Netzverknüpfungspunkt mitgeteilt, der jedoch viel weiter von der Anlage entfernt ist, als es dem Investor passt. Häufig versäumen Netzbetreiber auch, den notwendigen Netzausbau ohne schuldhafte Verzögerungen umzusetzen, wie es das Gesetz vorschreibt.
Scharfes Schwert der Paragrafen
Für derartige Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt und dem Anlagenbetreiber mit Paragraf 83 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ein scharfes Schwert in die Hände gegeben. Dieser Paragraf ermöglicht es dem Anlagenbetreiber, zumindest vorläufig zu seinem Recht zu kommen, ohne ein langwieriges Gerichtsverfahren durchfechten zu müssen.
Er kann nämlich eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt beantragen, dass der Netzbetreiber die notwendigen Auskünfte erteilen, die Stromerzeugungsanlage ans Netz anschließen oder das Stromnetz unverzüglich ausbauen muss. Dabei hat der Gesetzgeber dem Anlagenbetreiber noch ein besonderes Privileg eingeräumt (Paragraf 83, Absatz 2): Er muss die besondere Dringlichkeit seines Begehrens nicht darlegen, wie das bei einstweiligen Verfügungen im Zivilrecht ansonsten üblich ist.
Für manchen Anlagenbetreiber ist die Regelung ein Rettungsanker, um Projekte wieder in die Spur zu bringen, die in Verzug geraten sind. Dass der Teufel jedoch manchmal im Detail steckt, musste ein Anlagenbetreiber erfahren, der den einstweiligen Rechtsschutz in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt in Anspruch nahm. Sein Ziel war dabei, den Netzbetreiber zu zwingen, seine bereits betriebsbereite Photovoltaikanlage am Niederspannungsanschluss des gleichen Grundstücks an das Stromnetz anzuschließen.
Der Netzbetreiber lehnte dies ab und verwies auf einen weiter entfernten Netzverknüpfungspunkt, der gesamtwirtschaftlich günstiger sei. Für den Anlagenbetreiber hätte dies allerdings unvorhergesehene Kosten und zeitliche Verzögerungen bedeutet. Deswegen berief sich der Anlagenbetreiber auf seine Rechte aus Paragraf 83 EEG.
Wichtige Gründe gegen Eilbedürftigkeit
Die Gerichte machten ihm jedoch einen Strich durch die Rechnung. Zunächst wies das Landgericht Frankfurt den Antrag des Anlagenbetreibers zurück. Danach wandte sich in zweiter Instanz auch das OLG Frankfurt gegen ihn. In ihrem Urteil vom 16. Juli 2024 (Aktenzeichen 11 U 12/24) gaben die Richter des Oberlandesgerichts letztendlich dem Anlagenbetreiber selbst die Schuld, dass er mit seinem Antrag nicht durchdringen konnte.
Ausgangspunkt des Gerichts war der oben erwähnte zweite Absatz des Paragrafen 83 EEG. Demnach musste der Anlagenbetreiber die Eilbedürftigkeit seiner Angelegenheit nicht darlegen. Die Richter gaben jedoch zu verstehen, dass diese Vermutung der Eilbedürftigkeit durch besondere Umstände erschüttert werden könne.
Liegen solche Umstände vor, bleibt dem Anlagenbetreiber der einstweilige Rechtsschutz versagt, und er muss den Weg des langwierigen Gerichtsverfahrens gehen. In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall sahen die Richter ausreichend Gründe, die gegen die Eilbedürftigkeit der Sache sprachen. So monierte das Gericht, dass der Anlagenbetreiber der schleppenden Bearbeitung der Sache beim Netzbetreiber nicht energisch genug entgegengetreten war.
Richter fordern zügiges Handeln
Zwischen dem Antrag auf Netzanschluss der Photovoltaikanlage und dem Bescheid des Netzbetreibers lagen fünf Monate. Für diesen Zeitraum konnte der Anlagenbetreiber nicht nachweisen, beim Netzbetreiber auf eine schnellere Bearbeitung gedrängt zu haben.
Auch nach der endgültigen Ablehnung des gewünschten Netzverknüpfungspunkts habe der Anlagenbetreiber drei Monate benötigt, bis der Eilantrag bei Gericht gestellt wurde. Selbst im Verhalten während des gerichtlichen Verfahrens sah das Oberlandesgericht unnötige Verzögerungen durch den Anlagenbetreiber. Dessen Rechtsanwalt hatte nämlich eine Frist zur Berufungsbegründung verlängern lassen.
Entschlossenes Management
Enttäuschungen, wie sie der Anlagenbetreiber in dem dargestellten Fall erlebt hat, lassen sich vermeiden. Um den einstweiligen Rechtsschutz nutzen zu können, verlangen die Gerichte ein entschlossenes Projektmanagement. Reagiert der Netzbetreiber nicht rechtzeitig auf Auskunftsbegehren, den Antrag auf Netzanschluss oder auf den Ausbau des Netzes, so sollte zügig und entschieden reagiert werden.
Wer bereits in der Service-Hotline eines Netzbetreibers feststeckte, der weiß, dass das oft leichter gesagt als getan ist. Im Zweifel empfiehlt es sich daher immer, einen rechtssicheren Weg für die Kommunikation mit dem Netzbetreiber zu wählen. Mahnungen und Fristsetzungen sollten immer per Einschreiben übermittelt werden.
Werden Fristen versäumt, darf mit den weiteren Schritten nicht zu lange gezögert werden. Eine Option ist die einstweilige Verfügung nach Paragraf 83 EEG. Bei der Auswahl des beratenden Anwalts sollte sichergestellt werden, dass bei ihm ausreichend Kapazitäten vorhanden sind, um das Rechtsschutzverfahren ohne Verzögerungen einzuleiten und durchzuführen.
Zerez
Zentrales Register für Zertifikate ab Februar 2025 verpflichtend
Das BMWK hat das zentrale Portal für die Zertifikate für Komponenten freigeschaltet. Nun können dort die Zertifikate hinterlegt werden, die für den Anschluss am Netz wichtig sind.
Für den zügigen Netzanschluss von Solaranlagen will das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWK) das Verfahren zur Zertifizierung digitalisieren. Von wesentlicher Bedeutung ist das Zentrale Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate (Zerez), das nun an den Start geht.
Das Register erfasst alle Einheiten und Komponenten, die an Solaranlagen zum Einsatz kommen und die gemäß den Vorschriften (VDE AR-N 4100, 4105, 4110, 4120 und 4130) dafür zertifiziert werden. Die postalische Versendung von Dokumenten zwischen Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen und Netzbetreibern wird damit überflüssig. Zugleich werden Netzanschlussverfahren transparenter.
Nun sind die Anbieter von Komponenten gefordert, ihre Zertifikate in das Register einzutragen. Denn ab 1. Februar 2025 wird die Nutzung von Zerez für Hersteller, Anlagenbetreiber und Netzbetreiber verpflichtend, um die Betriebserlaubnis gemäß Paragraf 7 (Absatz 4) in Verbindung mit Paragraf 4 (Absätze 3, 9 und 10) der Nelev zu bekommen.
Wer seine Zertifikate nicht hinterlegt, kann keine Genehmigung für den Anschluss und Betrieb von Solaranlagen am Netz erhalten. In der Elektrotechnischen-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (Nelev) sind die Bedingungen geregelt, nach denen Komponenten und Einheiten der Photovoltaik anschlussfähig sind.
Darauf wiederum fußt ihr Einsatz in Anlagen, die an der Niederspannung (VDE-AR-N 4105), Mittelspannung (VDE-AR-N 4110), Hochspannung (VDE-AR-N 4120) oder Höchstspannung (VDE-AR-N 4130) angeschlossen sind. Wichtig für die Betriebsgenehmigung ist, dass alle Komponenten der Anlage mit gültigen Zertifikaten versehen sind. Diese Zertifikate müssen im Zerez vorliegen.
Der Anlagenbetreiber übermittelt die Registrierungsnummer aus dem Register an den Netzbetreiber. Das Zentrale Register wird im Auftrag von der Fördergesellschaft Windenergie (FGW e. V.) betrieben und verwaltet.