Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

OLG NRW: Solaranlagen haben Vorrang vor Denkmalschutz

Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Golzheimer Siedlung in Düsseldorf hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen Ende November in zwei Grundsatzurteilen zum Denkmalrecht entschieden.

Bleiben Sie auf dem Laufenden, melden Sie sich für unseren Newsletter an

In ihrer Begründung verwiesen die Richter darauf, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.

Einfamilienhaus in Düsseldorf

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der Golzheimer Siedlung in Düsseldorf, für die eine Denkmalbereichssatzung gilt, möchte auf einer aus dem Straßenraum teilweise einsehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Solaranlage errichten. Die Stadt Düsseldorf lehnte es ab, die dafür nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaubnis zu erteilen.

Aktuelle Urteile und Rechtsfragen finden Sie hier

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete auf die Klage der Eigentümerin die Stadt, die Genehmigung zu erteilen. Denn durch die beantragte Solaranlage auf der straßenabgewandten Dachfläche wird nicht in einem Maß in das denkmalwerte einheitliche äußere Erscheinungsbild der Golzheimer Siedlung eingegriffen, dass ausnahmsweise die Erlaubnis zu versagen wäre.

Sichtbarkeit ist kein Kriterium

Dass die Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist, reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Hier sind die in die bestehende Dachstruktur eingefügten und in der Farbe angepassten Solarpaneele zudem nur am Rande, in zweiter Reihe und nur in Teilausschnitten wahrnehmbar. Die betroffene Dachfläche liegt auch nicht in einer der von der Satzung geschützten Sichtachsen und beeinträchtigt die rheinseitige Silhouette der Siedlung nicht.

Altes Schulgebäude in Siegen

Demgegenüber hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem zweiten Fall die Entscheidung der Stadt Siegen bestätigt, der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche zu versagen. Hierbei geht es um ein Wohngebäude, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist.

Clearingstelle: Solarzäune erhalten EEG-Vergütung 

Dieses Urteil wurde nun vom OLG kassiert. Denn „bei der ehemaligen Schule in Siegen werden die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage schon nicht beeinträchtigt“, wie die Richter urteilten. „Für die Eintragung als Baudenkmal hat zwar der vorhandene Dachreiter, nicht aber die Dachfläche und ihre Gestaltung eine Rolle gespielt. In das geschützte Erscheinungsbild des Baukörpers als Kapellenschule wird durch die Solaranlage nicht eingegriffen.“

Recht: Der Wind im Gerichtssaal dreht sich 

Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz überwiegt, wäre bei dem konkreten Vorhaben selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferdachfläche als auch denkmalwertbegründend angesehen würde.

Denkmalschonende Anlagen gewählt

In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts können nun beide Denkmaleigentümer die denkmalrechtliche Erlaubnis beanspruchen.

In der mündlichen Urteilsbegründung der Urteile führte die Vorsitzende des 10. Senats aus: „Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes. Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“

Nürnberg: Schule bekommt rotes Solardach 

Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die Abwägung zwischen denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden.

Nostalgic Art gewinnt Wettbewerb für denkmalgerechte Solarprojekte 

Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist. Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. (HS)

Aktenzeichen Fall Düsseldorf: 10 A 2281/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 28 K 8865/22)

Aktenzeichen Fall Siegen: 10 A 1477/23 (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 40/22)

Lesen Sie auch:

Sonnenkraft installiert Solaranlage auf dem Stadttheater in Klagenfurt – trotz Denkmalschutz 

Niedersachsen erlaubt Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden