Nach dem vorläufigen Stopp der Rodungen im Hambacher Forst hat das Gericht sein Urteil nunmehr begründet. Zunächst gelte es, die Klage des BUND gegen den Betriebsplan 2018 bis 2020 des Braunkohletagebaus Hambach abzuwarten.
Die Förderung der Braunkohle darf RWE fortsetzen, sofern die Waldflächen davon nicht berührt werden. Die Richter monierten, dass vor Abschluss anhängiger Klagen des BUND vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten. Sie seien dann nicht mehr rückgängig zu machen.
Komplexe Rechtslage
So hatte der BUND unter anderem argumentiert, dass der Wald ein bedeutendes Vorkommen der Bechsteinfledermaus beherbergt. Der Hambacher Forst erfülle somit die europaweit geltenden Qualitäten eines Schutzgebietes und müsse als solches behandelt werden. Die Beweismittel umfassen mehrere Ordner und Kisten. Nun erklärte das Gericht: Dieser komplexe Rechtsfall könne nicht in einem Eilverfahren entschieden werden.
Deshalb wurde die Rodung vorerst ausgesetzt. Denn dadurch könnte die Artenvielfalt im Hambacher Forst irreversible Schäden erleiden. RWE will rund 100 Hektar der 200 Hektar großen Waldfläche abholzen. Der Beschluss des OVG Münster ist rechtskräftig, RWE kann ihn nicht anfechten.
Urteil aus Köln gekippt
Damit ging das OVG Münster als nächsthöhere Instanz über ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts in Köln hinweg. Dort war der BUND mit seinem Eilrechtsschutz gescheitert. Außerdem erklärten die Münsteraner Richter, dass RWE nicht ausreichend belegt habe, wie wichtig die Rodung des Forstes für die Versorgungssicherheit sei. Weder der Konzern noch die Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Behörde hatten belegt, dass ein Rodungsstopp die Stromversorgung in NRW oder bundesweit gefährden könnte. (HS)