Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, werden 2020 eine Million Elektrofahrzeuge auf deutschen Straßen fahren. Deutschland soll Leitmarkt und Leitanbieter für Elektromobilität werden. Ökologisch sind Elektrofahrzeuge natürlich nur unterwegs, wenn ihre Antriebsenergie aus erneuerbaren Quellen stammt. Da liegt es eigentlich nahe, auf großen Parkplätzen nicht nur Strom zum Tanken anzubieten, sondern diesen auch vor Ort mit Hilfe der Photovoltaik zu erzeugen. Aber auch ohne Tankstelle sind Solarcarports eine interessante Standortoption. Allerdings haben sich bislang erst wenige Pioniere dieser Flächen angenommen (siehe photovoltaik -Ausgaben 07/2009, 06/2010 und 09/2010).
Eins ist klar: Große Solarcarports im Umfeld von Gewerbeimmobilienbedeuten großen Planungsaufwand. Jedes Solarcarportprojekt muss individuell geplant und kalkuliert werden. Dabei müssen zum einen bauplanungsrechtliche Vorgaben beachtet und gegebenenfalls Bauanzeigen vorgenommen oder Bauanträge gestellt werden. Zum anderen müssen Wirtschaftlichkeitsberechnungen mit Ertragsprognose und Finanz- beziehungsweise Liquiditätsplan erstellt sowie steuerrechtliche Auswirkungen beachtet werden. Problematisch ist dabei, dass selbst mit der Materie vertraute Unternehmen aufgrund der in kurzen Zeitintervallen erfolgenden Anpassungen der Einspeisevergütungen keine hinreichende Sicherheit mehr für die finanzielle Kalkulation solcher Solarcarports haben, selbst ohne Solartankstelle. Denn die diversen bis zur Inbetriebnahmeeines Solarcarports von ihnen zu leistenden Arbeiten erstrecken sich oft über einen längeren Zeitraum.
Ein weiteres Problemfeld ist, dass dezentrale Energieerzeugung und -versorgung mit Ausnahme der Förderung des Selbstverbrauchs von Solarstrom kein Bestandteil der Bundespolitik ist. Und auch in der Landes- und Kommunalpolitik ist die Sensibilität für dezentrale Energieerzeugung und -versorgung nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Landes-, Kreis- und kommunale Gremien beraten zwar Raumordnungspläne, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Gewerbeansiedlungen und Konzessionsverträge für Strom-, Energie- und Wasserversorgung in ihren Ausschüssen. Dafür erforderliche Energie- oder Stadtentwicklungskonzepte werden jedochbislang nur in wenigen Kommunen (freiwillig) von Verwaltungen erarbeitet und in den zuständigen Ausschüssen diskutiert. Ein ungewöhnliches Großprojekt wie ein Solarcarport kann da schnell auf eher vage Vorbehalte oder Hindernisse in den jeweiligen Bebauungsplänen stoßen. Bauherren, Eigentümer oder Mieter von Gewerbeimmobilien, deren Parkplätze geeignet wären, müssen ebenfalls überzeugt werden. Besonders Filialisten und Ketten gehen mit ihren Immobilien in Serie: Ihre Pläne erlauben daher nahezu keine Abweichungen vom Standard, der nun mal keine Solarcarports vorsieht, sondern Arbeitnehmern, Handwerkern oder Feuerwehren die Orientierung so einfach wie möglich machen soll.
Auch vom Netzbetreiber, der den erzeugten Solarstrom ganz oder teilweise einspeisen lassen muss, droht Gegenwind. Einerseits könnten Streitigkeiten über den Netzanschlusspunkt (Verknüpfungspunkt) entstehen (Paragraf 5 EEG 2009). Zudem bestehen Unsicherheiten in der Praxis, ob der Netzbetreiber berechtigt ist, bestimmte Anforderungen an den Betrieb eines Solarcarports zu knüpfen (zum Beispiel Paragraf 6 Nr. 1 EEG 2009). Laut Susanne Jung vom Solarenergie-Förderverein (SFV) findet Paragraf 6 (1) EEG derzeit auf die Photovoltaik noch keine Anwendung: „Ein viel größerer Unsicherheitsfaktor ist die Feststellung der Vorrangigkeit der Gebäudenutzung beim Neubau von Solarcarports.“ Netzbetreiber könnten ein Verfahren über die Höhe der Einspeisevergütungen entweder bei der Clearingstelle EEG oder vor Gericht anstrengen. Ein Problem, denn für die Rentabilität sind sichere Ertragsprognosen erforderlich. Um die Höhe der gesetzlichen Vergütung für den durchSolarcarports auf gepflasterten, betonierten oder geteerten Parkplatzflächen von Gewerbeimmobilien erzeugten Solarstrom sicher kalkulieren zu können, müssen verschiedene Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Regelungen des EEG in der jeweils geltenden Gesetzesfassung eingehend geprüft werden.
Gebäudedefinition beachten
Erster Punkt: Ist der Solarcarport ein „Gebäude“? Die Definition für Gebäude ist nicht gleichlautend (siehe Paragrafen 11 Absatz 2 Satz 3 EEG 2004 oder 33 Absatz 3 EEG 2009). Nach dem EEG 2004 ist ein Gebäude eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und „geeignet oder bestimmt“ ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zudienen. Das Tatbestandsmerkmal „geeignet oder bestimmt“ verlangt nach der Rechtsprechung (Stichwort: Stallungen mit Solarbäumen) eine Zweckbestimmung der baulichen Anlage. Nach dem EEG 2009 ist ein Gebäude eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Der Gesetzgeber hat die Definition des Gebäudes der Musterbauordnung 2002 entnommen. Sie ist dabei im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung so zu verstehen, dass insbesondere auch sogenannte Carports oder Überdachungen von Tankstellen vom Gebäudebegriff erfasst sind. Solarcarports auf befestigten Parkplatzflächen von Gewerbeimmobilien können –abhängig von ihrer Baukonstruktion und Baustatik – unschwer die an die Gebäudeeigenschaft gestellten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen; zudem dienen sie dem Schutz von Sachen, nämlich von Autos. Denn Solarcarports sind vorrangig dazu bestimmt, Regen, Schnee und Sonne abzuwehren. Je nach Bauausführung des Solarcarports können Kunden sogar bei strömendem Regen trockenen Fußes die Gewerbeimmobilie betreten.
Zweiter Punkt: Ist der Solarcarport „ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht“? Diese Formulierung ist gleichlautend (siehe Paragrafen 11 Absatz 2 Satz 1 EEG 2004 oder 33 Absatz 1 Satz 1 EEG 2009). Das Tatbestandsmerkmal „ausschließlich“ macht es erforderlich, dass sämtliche wesentlichen Bestandteile der Photovoltaikanlage vollständig an oder auf einem Gebäude angebracht sind. Der gesamte Wortlaut der Paragrafen 11 Absatz 2 Satz 1 EEG 2004 oder 33 Absatz 1 Satz 1 EEG 2009 bringt ein nach Baukonstruktion und Baustatik vorausgesetztes Abhängigkeitsverhältnis der Photovoltaikanlage gegenüber dem Gebäude zum Ausdruck. Danach genügt es zur Erlangung einer erhöhten Vergütung nicht schon, dass Gebäude und Photovoltaikanlage in irgendeinen, über bautechnische Mittel herbeigeführten Funktionszusammenhang gebracht worden sind. Die Photovoltaikanlage muss vielmehr an oder auf dem Gebäude befestigt sein, und das Gewicht der Anlage muss vom Gebäude getragen werden. Daraus folgt, dass das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bilden muss, von der diedarauf oder daran befestigte Photovoltaikanlage in ihrem Bestand abhängig ist. Von einem Gebäude kann erst dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das Tragwerk speziell zum Zwecke der Befestigung der Photovoltaikanlage errichtet wurde und keinen weiteren Nutzungszweck aufzuweisen vermag. Die Clearingstelle geht davon aus, dass die Art der Montage (Indach- oder Aufdachkonstruktion) keinen Unterschied bei der Vergütung macht.
Stellplätze sind bauliche Anlagen
Dritter Punkt: Ist der Solarcarport kein „Gebäude“, sondern eine andere „bauliche Anlage“? Die Definition einer baulichen Anlage ist ebenfalls gleichlautend (siehe Paragrafen 11 Absatz 3 Satz 1 EEG 2004 oder 32 Absatz 2 Satz 1 EEG 2009). Ist der Solarcarport so konstruiert, dass er die an die Gebäudeeigenschaft gestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist weiterhin zu prüfen, ob die Photovoltaikanlage auf einer baulichen Anlage angebracht wird. Der Gesetzgeber hat bewusst differenziert zwischen dem engeren Begriff des Gebäudes und dem weiter reichenden Begriff der baulichen Anlage, der seinerseits auch Gebäude umfasst (siehe Paragrafen 11 Absätze 2 und 3 EEG 2004 oder 32 Absatz 2 und 33 Absatz 1 EEG 2009). Unter einer baulichen Anlage wird gemeinhin jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage verstanden. Diese Differenzierung entspricht dem Verständnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen. Bauliche Anlagen sind beispielsweiseStraßen, Kfz-Stellplätze, Lager- und Abstellplätze, Deponieflächen oder Aufschüttungen. Solarcarports, die auf befestigten Parkplatzflächen von Gewerbeimmobilien errichtet werden, aber die an die Gebäudeeigenschaft gestellten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden zwar auf einer baulichen Anlage errichtet (Paragraf 2 Absatz 1 Nr. 6 Musterbauordnung 2002 „Stellplätze für Kraftfahrzeuge“). Bei der Frage, ob die bauliche Anlage (Solarcarport) „vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist“, könnten allerdings die Auffassungen von Anlagenbetreiber und Netzbetreiber auseinandergehen.
Die Clearingstelle EEG hat in ihren Voten 2008/42 und 2010/6 zu dieser Frage Stellung genommen. Danach ist der vorrangige Errichtungszweck in einer einzelfallbezogenen Prüfung unter Einbeziehung zeitlicher, baulich-konstruktiver, ökonomischer und sonstiger Indizien zu bestimmen. Die Clearingstelle EEG hat dazu im Anhang von Votum 2008/42 ein Prüfschema entwickelt. Unstreitig ist, dass bauliche Anlagen nicht schon allein deswegen vorrangig zur Erzeugung von Solarstrom errichtet sind, weil die Investitionskosten für die Photovoltaikanlage die Investitionskosten für die bauliche Anlage übersteigen. Außerdem ist es nicht maßgebend, ob der Solarcarport zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage tatsächlich entsprechend der Funktion seines abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks („Stellplätze für Kraftfahrzeuge“) genutzt wird. Ein neben der Erzeugung von Strom bestehender Nutzungszweck muss den Hauptzweck der baulichen Anlage bilden. Ebenso gilt, dass Photovoltaikanlagen auch dann an oder auf einer vorrangig zu anderen Zwecken als der Solarstromerzeugung errichteten baulichen Anlage angebracht sind, wenn die Solarmodule nicht unmittelbar an oder auf der baulichen Anlage, sondern an oder auf einem vorrangig zum Zweck der Solarstromerzeugung errichteten Gebäude befestigt sind, das seinerseits an oder auf der baulichen Anlage angebracht ist.
Vierter Punkt: Ist der Solarcarport zugleich ein „Gebäude“ und eine „bauliche Anlage“? Wie erwähnt umfasst der weiter reichende Begriff der baulichen Anlage auch den engeren Begriff Gebäude. Ist der Solarcarport so konstruiert, dass er die an die Gebäudeeigenschaft gestellten Voraussetzungen erfüllt, ist weiterhin zu prüfen, ob die Photovoltaikanlage auf einer baulichen Anlage angebracht wird (siehe Paragrafen 11 Absatz 3 Satz 1 EEG 2004 oder 32 Absatz 2 Satz 1 EEG 2009). Denn Paragraf 11 Absatz 2 EEG 2004 stellt keine die Anwendung von Paragraf 11 Absatz 3 EEG 2004 verdrängende Spezialregelung dar. Demzufolge werden Solarcarports, die auf gepflasterten oder betonierten Parkplatzflächen von Gewerbeimmobilien errichtet werden und die an die Gebäudeeigenschaft gestellten Voraussetzungen erfüllen, zugleich auch auf einer baulichen Anlage errichtet. Den vergütungsbeschränkenden Anforderungen der Paragrafen 11 Absatz 3 EEG 2004 oder 32 Absatz 2 Satz 1 EEG 2009 muss damit begegnet werden, dass der Solarcarport „vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist“.
Erste Fälle vor Gericht
Die Rechtsprechung: Gerichte haben in Einzelfällen zu der Frage, ob Solarmodule an oder auf einem Gebäude angebracht sind, Entscheidungen gefällt. Die Gebäudeeigenschaft wurde beispielsweise bejaht bei einer Schattenhalle zum Schutz sonnenempfindlicher Pflanzen, auch wenn das Dach erstdurch die Photovoltaikmodule gebildet wird (BGH vom 17. November 2010 Aktenzeichen VIII ZR 277/09; Gesetzesbezug: Paragraf 11 Absatz 2 bis 4 EEG 2004). Die Gebäudeeigenschaft wurde beispielsweise verneint bei einer (angeblichen) Schutzhütte für Hühner, weil das Tragwerk ohne Zwischenschaltung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Gebäudes darauf ausgerichtet sei, die Photovoltaikmodule zu tragen (BGH vom 29. Oktober 2008 Aktenzeichen VIII ZR 313/07). Die den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Konstruktionen waren unterschiedlich zu beurteilen. Die Schattenhalle wies im Gegensatz zur Schutzhütte für Hühner keine eigenständige, vom Gebäude unabhängige, sondern eine auf der baulichen Anlage befestigte Tragkonstruktion auf. In einer weiteren Entscheidung führt der BGH seine Rechtsprechungsgrundsätze fort (BGH vom 9. Februar 2011 Aktenzeichen VIII ZR 35/10). Danach ist das Erfordernis der „ausschließlichen“ Anbringung an oder auf einem Gebäude auch dann erfüllt, wenn das Tragwerk einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage nachträglich derart in ein später errichtetes Gebäude integriert wird, dass es zugleich unverzichtbarer Teil der Gebäudestatik ist.
Die baurechtlichen Vorschriften: Photovoltaikanlagen gelten als bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts. Das gilt auch für Photovoltaikanlagen, die „ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht“ sind. Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie Solarcarports müssen demzufolge baurechtliche Vorschriften beachtet werden. Die Landesbauordnungen sahen für Photovoltaikanlagen, die „ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht“ sind, in der Regel keineBaugenehmigung vor. Das hat sich allerdings vielerorts geändert. Susanne Jung vom SFV rät daher zur Information beim örtlichen Bauamt, ob die geplante Solarstromanlage unter den Vorschriften der Landesbauordnung genehmigungsfrei errichtet werden kann. Für denkmalgeschützte Häuser, Freiflächenanlagen oder bei speziell zu beachtenden Vorgaben im jeweiligen regionalen Flächennutzungs- oder Bebauungsplan bestehen hingegen baurechtliche Besonderheiten.
Bauverwaltung ins Boot holen
Für die Errichtung von Solarcarports auf gepflasterten oder betonierten Parkplatzflächen von Gewerbeimmobilien in Gewerbegebieten empfiehlt sich allerdings vor der Bauausführung die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Bauverwaltung. Denn die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen („Stellplätze für Kraftfahrzeuge“) bedürfen grundsätzlich der Baugenehmigung. Je nach Ausgestaltung der Landesbauordnungen können Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu drei Metern und einer Gesamtlänge bis zu neun Metern genehmigungsfrei sein. Die Frage des Genehmigungsvorbehalts sollte aber auch allein schon wegen der bauplanungsrechtlichen Vorgaben erfolgen. Danach gilt es, bestimmte Festsetzungen zu beachten und einzuhalten, insbesondere Art und Maß der Bebauung sowie der erlaubten überbaubaren Grundstücksfläche oderdie Einhaltung von Vorgaben für örtliche Verkehrsflächen.
Liegt eine Baugenehmigung für den geplanten Solarcarport vor, ist ihr Inhalt zwar nicht maßgebend für die allein nach den Vorschriften des EEG zu treffende Entscheidung, ob die Solarmodule an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind oder ob die „bauliche Anlage“ (Solarcarport) vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet werden soll. Der Inhalt einer erteilten Baugenehmigung dürfte allerdings dann eine Entscheidungshilfe für die Auslegung der einschlägigen Vergütungsregelungen im EEG darstellen, wenn die Baugenehmigung Ausführungen enthält, die den geplanten Solarcarport näher definieren. Da eine Indizwirkung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, sollte der Bauherr des Solarcarports dies zumindest im Blickpunkt haben, bevor er einen Antrag auf Baugenehmigung stellt.
Netzbetreiber und Clearingstelle: Es empfiehlt sich, bereits vor Baubeginn eines Solarcarports und der Tätigung größerer Investitionen Kontakt mit dem Netzbetreiber aufzunehmen. Ziel sollte dabei sein, eine übereinstimmende Auffassung insbesondere über die einschlägige Vergütungsregelung zu erreichen. Bei unterschiedlichen Auffassungen kann auch die Clearingstelle hinzugezogen werden. Die Clearingstelle bietet dem (zukünftigen) Betreiber des Solarcarports und dem Netzbetreiber ein moderiertes Gespräch (Einigungsverfahren)beziehungsweise die Begutachtung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall (Votumsverfahren) an. Bevor die Clearingstelle hinzugezogen wird, sollte der Betreiber des Carports mit dem Netzbetreiber besprechen, ob dieser (ebenfalls) an einer Klärung interessiert ist. Ist dies der Fall, dann ist der Clearingstelle das Einverständnis des Anlagen- und das des Netzbetreibers zur Durchführung eines Einigungs- oder Votumsverfahrens schriftlich mitzuteilen.
Fazit: Jedes Solarcarportprojekt auf gepflasterten oder betonierten Parkplatzflächen von Gewerbeimmobilien muss individuell geplant und gerechnet werden. Dennoch sind Solarcarports nicht nur immer ökologisch sinnvoll, sondern oftmals auch eine gewinnmehrende Investition. Außerdem reagieren (potenzielle) Kunden immer bewusster auf Maßnahmen, die dem Klimawandel begegnen und dem Umweltschutz dienen. Deren ökologisches Bewusstsein dürfte nach den Katastrophen in Japan wohl noch schneller und stärker wachsen und demzufolge eine immer größere Rolle für den Absatz der Produkte inumkämpften Märkten spielen. Generell bieten Solarcarports auch eine Schutzfunktion für die Autos der Beschäftigten und der Kunden, schließlich sind sie vorrangig dazu bestimmt, Regen, Schnee und Sonne abzuwehren. Und viele Autofahrer empfinden es als positiv, wenn sie ihr Auto an heißen Tagen schattig und kühl parken können.
Planungsfehler werden teuer
Eine rechtlich zweifelsfreie Einordnung sollte bereits im frühen Planungsstadium erfolgen. Denn Fehler können gravierende Folgen für die Rendite des Projekts haben, da unterschiedliche Vergütungssätze in Betracht kommen können. Für die Lösung von Zweifelsfragen können Rechtsprechung und Verlautbarungen der Clearingstelle herangezogen beziehungsweise deren Unterstützung erbeten werden. Spätestens nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall der Schattenhalle dürfte allerdings die höhere Einspeisevergütung für Solarcarports auf gepflasterten oder betonierten Parkplatzflächen von Gewerbeimmobilien der gestaltbareRegelfall sein. Denn der BGH führte aus, dass dem Vorhandensein einer nach Paragraf 11 Absatz 2 Satz 3 EEG 2004 erforderlichen Überdeckung genügt sei, wenn eine als Dach vorgesehene Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit ihrer Ausbildung als Dach eine zuvor bestehende bauliche Anlage zum Gebäude komplettiert.
Die Clearingstelle wird voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres die Frage der Auslegung und Anwendung der Gebäudedefinition durch ein Hinweisverfahren klären. Eine rechtliche Klarstellung des Vorrangigkeitszwecks bei der Gebäudedefinition ist auch absolut notwendig, wenn Deutschland wirklich Leitmarkt und Leitanbieter für Elektromobilität werden soll – schließlich können nicht nur Solarcarports rund um Gewerbeimmobilien, sondern beispielsweise auch auf Shuttle-Parkplätzen oder Park&Ride-Anlagen genutzt werden, um die Batterien von Elektrofahrzeugen mit Sonnenstrom zu laden. Daher sollten alle baulichen Anlagen, die der Förderung der Elektromobilität dienen, die erhöhte Vergütung erhalten.