Der BSW Solar hat den Gesetzesentwurf zur Förderung der Vor-Ort-Versorgung von Mietern mit Solarstrom begrüßt. Dennoch drängt der Branchenverband auf Nachbesserungen. Denn die bürokratischen Hürden sind viel zu hoch.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die gegenwärtige Benachteiligung von Mietern bei der Nutzung von Solarstrom beseitigen soll. Denn bislang durften Mieter von den fallenden Systempreisen für Photovoltaik nicht profitieren. Sie müssen weiterhin die volle EEG-Umlage (knapp sieben Cent je Kilowattstunde) zahlen, auch auf Sonnenstrom vom Dach des eigenen Mietshauses. Eigentümer von Einfamilienhäusern und die so genannte energieintensive Industrie sind hingegen von der Umlage befreit.
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EEG-Umlage bleibt in vollem Umfang erhalten
Der vorliegende Entwurf des Mieterstromgesetzes vereinfacht das Verfahren keineswegs, im Gegenteil: Bundeswirtschaftsministerin Zypries (SPD) baut neue Hürden auf. So wird die EEG-Umlage für Mieterstrom nicht abgesenkt, wie es der Bundestag im EEG 2017 ursprünglich ermöglicht hatte. Im Gegenzug soll Solarstrom vom Hausdach für die Mieter eine eigene Vergütung bekommen, wird also ein neuer Fördertatbestand aufgemacht, der die EEG-Umlage weiter in die Höhe treiben dürfte. Das Ministerium bezifferte diesen Betrag mit 130 Millionen Euro pro Jahr. Die Vergütung des selbstgenutzten Mieterstroms liegt richtet sich nach den aktuellen Einspeisetarifen für netzeinspeisende Anlagen, von denen 8,5 Cent je Kilowattstunde abgezogen werden.
Hoher Aufwand für Abrechnung und Mitteilungen
Zudem sollten die Betreiber der Mieterstromanlagen wie Lieferanten im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes auftreten. Das erhöht den Aufwand für die Abrechnung der Ströme, für Informationen und Mitteilungen gewaltig, etwa bei der Versorgung einer Einliegerwohnung mit Solarstrom vom eigenen Hausdach. Deshalb fordert der BSW-Solar, Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (bis zehn Kilowatt) von diesen Pflichten zu befreien.
Allerdings ist abzusehen, dass Mieterstromprojekte in der Regel deutlich über zehn Kilowatt liegen werden. Nicht nachvollziehbar sei nach Auffassung des BSW-Solar auch, warum solarer Mieterstrom nur förderwürdig werden solle, wenn er vom gleichen Gebäude geerntet wird, in dem der belieferte Mieter wohnt beziehungsweise arbeitet.
Sonnenstrom vom Nachbarn
Vielmehr sollte die Förderung auch dann gewährt werden, wenn ein Mieter vom Dach seines Vermieters eines benachbarten Gebäudes mit Solarstrom versorgt werden will und dabei nicht das öffentliche Stromnetz nutzt. Hier böte sich die Definition des „räumlichen Zusammenhangs“ an, wie sie im Stromsteuergesetz von der Bundesregierung bereits angewandt wurde.
Schließlich sei es nach Empfehlungen des Branchenverbandes notwendig, das sogenannte Summenzählermodell für die Abrechnung von Mieterstrommodellen verpflichtend vorzuschreiben. Es ist in der Praxis als Abrechnungsverfahren erprobt und ausgereift. Die Entscheidung über den Einsatz des vereinfachten Messverfahrens dürfe nicht von den Verteilnetzbetreibern oder den grundzuständigen Messbetreibern abhängig gemacht werden.
Stadtwerke können profitieren
Der BSW-Solar erwartet, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes Stadtwerke solaren Mieterstrom als Möglichkeit der Kundenbindung für sich entdecken werden. Wünschenswert sei aber auch, dass Wohnungsunternehmen ihre Steuerprivilegien für die Vermietung von Wohnraum im Falle einer Versorgung von Mietern mit Ökostrom künftig nicht verlieren. Auch hier bestünde noch Nachbesserungsbedarf.
Der im neuen Gesetz geförderte Mieterstrom wird pro Jahr auf 500 Megawatt gedeckelt, für die einzelne Anlage gilt eine Obergrenze von 100 Kilowatt. „Das Mieterstromgesetz kann dafür sorgen, dass die Akzeptanz für die Energiewende nicht nur bei Millionen von Mietern, sondern auch bei der Energie- und Wohnungswirtschaft weiter steigt“, urteilt Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Verbandes. „Sie alle können mit Hilfe lokal erzeugten Mieterstroms finanziell von der Energiewende profitieren.“ (HS)