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Strom für die Nachbarn

Volker Gustedt freut sich. Der Sprecher der Berliner Energieagentur betreut gerade ein besonderes Projekt: den Bau einer 18-Kilowatt-Photovoltaikanlage auf dem Dach des schicken Quartier 205 an der Berliner Friedrichstraße, in dem die Agentur ihren Sitz hat. „Der Solarstrom aus dieser Anlage ist für den Eigenverbrauch bestimmt und soll künftig etwa 25 Prozent unseres Strombedarfs decken“, sagt Gustedt. Gleichzeitig ist er auch ein bisschen enttäuscht – es sind eben nur 25 Prozent. „Das Gebäude hat eine ausgefallene Architektur, das schränkt die Möglichkeiten ein. Mehr als 18 Kilowatt gehen auf diesem Dach nun mal nicht.“ Dass überhaupt etwas geht und sich das Eigenverbrauchprojekt außerdem rechnet, ist abgesehen vom Plazet des Architekten vor allem zwei Faktoren zu verdanken. Erstens: der Erhöhung der Strompreise für Haushalts- und viele Gewerbekunden zum Jahreswechsel 2011/2012. Und zweitens: der Fortschreibung der sogenannten Eigenverbrauchsvergütung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012. Beide Aspekte sind in den jüngsten Diskussionen um diesinkende Einspeisevergütung für Solarstrom fast völlig untergegangen. Dabei geben sie aus Photovoltaikperspektive betrachtet ein überraschend attraktives Paar ab.

Die Strompreise steigen

Nach einer aktuellen Analyse des Verbraucherportals Toptarif planen derzeit mindestens 75 deutsche Stromversorger 2012 eine Preiserhöhung für Privatkunden; im bundesdeutschen Durchschnitt sollen die Strompreise um 3,4 Prozent steigen. Nach Zahlen der Bundesnetzagentur lag der durchschnittliche Strompreis 2011 bereits bei 25,45 Cent je Kilowattstunde, 2012 könnten es angesichts der angekündigten Erhöhungen also mehr als 26 Cent sein. Wer den Strom nicht kauft, sondern beispielsweise aus seiner Anfang Januar 2012 installierten Vier-Kilowatt-Anlage bezieht, bekommt dafür 8,05 Cent pro Kilowattstunde, eventuell sogar 12,43 Cent (siehe Kasten „Eigenverbrauch im EEG“). Ersparnis plus Vergütung liegen also bei über 34 Cent je Kilowattstunde – Tendenz steigend, da wahrscheinlich der Strompreis weiter steigen wird. Das ist deutlich mehr als die über 20 Jahre gleichen 24,43 Cent, die jede Kilowattstunde bei Volleinspeisung bringt. Auch wer einen Teil der selbst erzeugten Kilowattstunden zum Stückpreis von 20 Cent an die Schwiegereltern in der Einliegerwohnung weiterreicht, steht unterm Strich besser da als mit Einspeisevergütung. Und die Schwiegereltern können sich über ökologisch unbedenkliche Kilowattstunden zum Schnäppchenpreis freuen.

Die Clearingstelle EEG hat sich mit den Möglichkeiten, die die Eigenverbrauchsregelung im EEG Anlagenbetreibern eröffnet, gerade eingehend beschäftigt (Empfehlungsverfahren 2011/2/1). Offizielle Grundlage des Empfehlungsverfahrens war zwar das EEG 2009, das EEG 2012 schreibt die Eigenverbrauchsregelung jedoch fort. Ergebnis der Clearingstelle: Die Möglichkeiten sind vielfältig, insbesondere wenn der Eigenverbrauch des Solarstroms sich auch auf die im EEG erwähnten Dritten in unmittelbarer räumlicher Nähe der Anlage bezieht, zum Beispiel bei Doppel- und Mehrfamilienhäusern oder Bürogebäuden. Denn Eigen- oder Selbstverbrauch bedeutet nicht, wie man es vom Wortsinn her vermuten könnte, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage den Strom verbrauchen muss. Vielmehr ist damit der gesamte Verbrauch gemeint, der möglich ist, bevor der Strom aus der Photovoltaikanlage das öffentliche Stromnetz erreicht – beispielsweise der Bedarf mehrerer Mietparteien, das Aufladen von Elektrofahrzeugen, der Betrieb einer Wärmepumpe, selbst die Zwischenspeicherung, sofern dieser Strom später auch tatsächlich selbst verbraucht und nicht doch noch eingespeist wird.

Um in den Genuss einer Eigenverbrauchsvergütung zu kommen, müssen Anlagenbetreiber der Clearingstelle zufolge lediglich einige formale Bedingungen erfüllen. Wichtig ist zunächst die Anlage selbst: Sie muss nach dem 1. Januar 2009 in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand installiert sein, ihre Nennleistung darf 500 Kilowatt nicht überschreiten, und sie muss an das Stromnetz angeschlossen sein – für Freiflächen- oder Inselanlagen gilt die Regelung nicht. Wichtig ist außerdem die Gestaltung des Stromverbrauchs: Unter Eigenverbrauch fällt grundsätzlich der Verbrauch, der – von der Photovoltaikanlage aus gesehen – vor dem Netzanknüpfungspunkt der Anlage stattfindet. Dieser Verbrauch ist laut EEG explizit nicht nur dem Anlagenbetreiber selbst gestattet, sondern auch Dritten. Und einDritter ist aus Sicht der Clearingstelle jeder, der über ein anderes Anschlussnutzungsverhältnis mit Strom versorgt wird als der Anlagenbetreiber, beispielsweise ein Nachbar oder ein Mieter.

Sonnenstrom für Dritte

Das macht die Sache interessant. Denn nicht nur lediglich den eigenen Haushalt mit Sonnenstrom vom eigenen Dach zu versorgen, sondern auch die Schwiegereltern in der Einliegerwohnung, ist nur ein sehr einfaches Modell des Verbrauchs durch Dritte. Denkbar sind weitere: Eine Photovoltaikanlage auf einem größeren Gebäudekomplex beispielsweise könnte via Eigenverbrauch nicht nur Strom an die Bewohner liefern, sondern auch an die Zahnarztpraxis im ersten Stock und den Obstladen im Erdgeschoss. Und eine Anlage auf einem Gewerbehof könnte nicht nur die ansässigen Handwerker beliefern, sondern auch die Elektrotankstelle. In solchen Fällen muss der Anlagenbetreiber das Gebäude, auf dem die Anlage installiert ist, übrigens weder nutzen noch besitzen; auch externe Investoren können Strom für Dritte produzieren. Einen Verstoß gegen dasDoppelvermarktungsverbot sieht die Clearingstelle darin nicht, jede Kilowattstunde wird schließlich nur ein Mal verkauft oder überlassen.

Was die Weitergabe von Strom an mehrere Letztverbraucher für alle Anlagenbetreiber so charmant macht, ist die 30-Prozent-Klausel der Eigenverbrauchsregelung: Je mehr Strom selbst verbraucht wird, umso attraktiver ist insgesamt die Vergütung. Auf einem Einfamilienhaus ist es oft schwierig, diesen Grenzwert auch nur zu erreichen – bei mehreren Nutzern hingegen muss unter Umständen gar kein Strom mehr eingespeist werden. Verschenken muss der Anlagen

betreiber seinen Strom an diese Dritten übrigens nicht, er kann Geld oder eine andere Gegenleistung verlangen. Ökonomisch sinnvolles Minimum ist die Differenz zwischen Eigenverbrauchs- und Einspeisevergütung, also 16,38 beziehungsweise 12 Cent pro Kilowattstunde. Aber angesichts der aktuellen Strompreise wären selbst 20 Cent für viele Dritte noch ein attraktiver Tarif.

Hinzu kommt: Das Solarpotenzial deutscher Dächer ist riesig. Etwa 20 Prozent der vorhandenen Dachflächen sind für Solaranlagen geeignet, hat das Forschungsprojekt Sun-Area ergeben; rechnerisch könnten diese deutschlandweitden kompletten privaten Strombedarf decken. Allein die Dächer Berlins könnten rund drei Millionen Megawattstunden Strom pro Jahr liefern, wenn alle geeigneten Flächen mit Modulen bestückt würden: Dem Berliner Solaratlas zufolge sind 220.000 der insgesamt 560.000 Dächer der Hauptstadt für die Installation von Photovoltaikanlagen geeignet.

So weit, so gut – aber noch nicht gut genug. Denn um die vielen dem EEG zufolge möglichen Eigenverbrauchsmodelle auch umsetzen zu können und so dem Photovoltaikmarkt in Deutschland einen neuen Impuls zu versetzen, ist noch anwenderorientierte Detailarbeit gefragt. Die Clearingstelle hat beim Thema Eigenverbrauch beispielsweise alle Fragen der messtechnischen Erfassung und Abrechnung gerade in ein eigenes Empfehlungsverfahren ausgegliedert (Empfehlungsverfahren 2011/2/2). Sebastian Lovens, Leiter der Clearingstelle, ist optimistisch, die Ergebnisse im ersten Quartal 2012 vorlegen zu können.

Sonderfall Strom

Aber auch aus juristischer Sicht gibt es noch Baustellen. Ein Beispiel: Bei Blockheizkraftwerken (BHKW) gehört Contracting zum Standard. Stark verkürzt bedeutet das, dass ein Investor ein BHKW plant, errichtet und wartet und die erzeugte Wärme gegen Entgelt an einen festgelegten Abnehmerkreis liefert; entsprechende Verträge laufen oft über zehn oder mehr Jahre. Mit Photovoltaikanlagen ist das nicht möglich, heißt es beim Interessenverein Forum Contracting in Düsseldorf. „Das größte Problem ist das rechtliche Spannungsfeld: Das EEG fördert den Eigenverbrauch, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Paragraf 309 BGB – begrenzt allerdings die Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen, zu denen auch die Stromlieferung gehört, auf 24 Monate.“ Noch komplizierter wird es, wenn die Photovoltaikanlage auf einem Mietshaus errichtet wird, warnt der Verein Haus & Grund, in dem sich bundesweit Haus- und Grundbesitzer zusammengeschlossen haben. Denn dann tauchen zusätzlich mietrechtliche Hindernisse auf: Kein Mieter kann gezwungen werden, den Photovoltaikstrom vom Dach des Hauses zu kaufen. Und: Die Investition in eine solche Photovoltaikanlage gehört nicht zu den Kosten, die auf Mieter umgelegt werden können. Daran wird auch dieMietrechtsreform nichts ändern, die aktuell – auch vor dem Hintergrund der Energiewende – von der Bundesregierung beraten wird. Bei Blockheizkraftwerken und Solarthermieanlagen gibt es diese Hindernisse übrigens nicht, da sie in den Bereich Heizung und Warmwasserversorgung fallen – beides Sache des Hausbesitzers beziehungsweise Vermieters, deren einmalige und laufende Kosten den Mietern in Rechnung gestellt werden. Beim Strom jedoch suchen sich die Mieter selbst einen Versorger aus und schließen mit diesem einen Vertrag ab.

Das macht es beispielsweise in Berlin, wo mehr als 85 Prozent der Menschen zur Miete wohnen, so schwierig, das Solarpotenzial der Dächer auch zu nutzen: Derzeit sind laut Solaranlagenkataster der Senatsverwaltung für Umwelt lediglich rund 8.000 Dachanlagen installiert. In Einzelverträgen können Anlagenbetreiber und Mieter laut Haus & Grund natürlich die Abnahme des Photovoltaikstroms regeln. Aber solche Verträge haben nur kurze Laufzeiten und müssten außerdem bei jedem Mieterwechsel mit der neuen Partei auch neu verhandelt werden – das bedeutet hohen Aufwand und ist zudem keine gute Basis für eine Renditebetrachtung über 20 Jahre.

Eine problemlose Eigenverbrauchsvariante gibt es immerhin: Der Solarstrom vom Dach könnte als Allgemeinstrom eines Mehrparteienhauses dienen, also als der Strom, der zum Beispiel für die

Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren und Kellern sowie für den Betrieb von Heizungsanlagen oder Aufzügen verbraucht wird. Diese Verbräuche sind jedoch von Gebäude zu Gebäude sehr unterschiedlich – und unter Umständen einfach zu gering, um den Eigenverbrauch attraktiv zu machen.

Gesicherte gesetzliche Basis fehlt

Als ersten Schritt zur Lösung des Dilemmas fordert das Forum Contracting, die Beschränkung im AGB-Recht für denAnwendungsfall des Photovoltaik-Contractings aufzuheben. Der Berliner Energieagentur geht das nicht weit genug. Laut Volker Gustedt fehlt grundsätzlich eine gesicherte gesetzliche Basis für die Umsetzung. Er wünscht sich die Aufnahme detaillierter Regeln in das EEG. „Es kann schließlich für die Rendite einer Anlage entscheidend sein, ob der Strom in den Eigenverbrauch fließt oder eingespeist werden muss.“ Aber insgesamt ist er optimistisch. „Zur Entlastung der Netze ist es sinnvoll, Strom da zu erzeugen, wo er verbraucht wird. Hinzu kommt der stetig steigende Strompreis.“ Hinzu kommen wahrscheinlich auch die steigenden Preise für Öl und Gas. Schon heute lässt sich Solarstrom als Wärme speichern (siehe Artikel ab Seite 50). Langfristig könnte es sich rechnen, den Solarstrom vom eigenen Dach auch zum Heizen und zur Warmwasserbereitung zu nutzen – was als Nebeneffekt die mietrechtlichen Hindernisse aus dem Weg räumen würde.

Gustedt: „Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis das Prinzip Eigenverbrauch sich im großen Stil am Markt durchsetzt.“ Und eine Frage des Engagements, mit dem sich die Branche um Antworten auf die offenen Fragen kümmert. Das lohnt sich übrigens, auch wenn die Eigenverbrauchsregelung Ende 2013 auslaufen sollte. Denn in absehbarer Zeit wird sich die Photovoltaik schon allein dadurch rechnen, dass Stromkosten eingespart werden.

Das zahlt der Dritte

Der Strompreis, den private Haushalte an ihr Energieversorgungsunternehmen zahlen müssen, setzt sich aus den Kosten für Stromerzeugung und Netznutzung, der Mehrwertsteuer, der Konzessionsabgabe, der Stromsteuer und der EEG/KWK-Umlage zusammen. Beim Eigenverbrauch durch Dritte fallen dem Solarenergie-Förderverein zufolge viele dieser Bestandteile weg.
Stromerzeugungskosten:
Empfohlen wird mindestens der Differenzbetrag aus Netzeinspeise- und Eigenverbrauchsvergütung.
Netznutzungsentgelt:
Kann entfallen. Netzbetreiber erheben es für den Transport und die Verteilung der Energie, beim Eigenverbrauch wird das allgemeine Versorgungsnetz aber nicht genutzt.
Mehrwertsteuer:
Kann entfallen, wenn von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird.
Konzessionsabgabe:
Entfällt, denn öffentliche Verkehrswege werden in der Regel nicht genutzt.
Stromsteuer:
Entfällt, denn laut Paragraf 9 Absatz 1 Stromsteuergesetz (StromStG) ist Strom aus erneuerbaren Energien von der Stromsteuer befreit, wenn dieser aus ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netzen oder Leitungen entnommen wird.
EEG/KWK-Umlage:
Entfällt, da ein Betreiber einer Photovoltaikanlage weder ein Energieversorgungsunternehmen noch ein Netzbetreiber ist.

Eigenverbrauch im EEG

Die Vergütung für den Eigenverbrauch von Solarstrom wird vom Standort der Anlage, ihrer Größe und dem Anteil des Selbstverbrauchs am damit erzeugten Solarstrom bestimmt. Laut Paragraf 33 EEG Absatz 1 müssen Photovoltaikanlagen, die für die Eigenverbrauchsregelung in Frage kommen, in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sein. Ein Anspruch auf Vergütung besteht laut Paragraf 33 EEG Absatz 2, wenn eine solche Anlage eine maximale Nennleistung von 500 Kilowatt
hat sowie der Betreiber der Anlage oder auch Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe selbst verbrauchen, dies nachweisen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Für diesen Strom verringert sich die für den Fall der Einspeisung festgesetzte Vergütung um 16,38 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für den Anteil, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt. Für den Strom jenseits dieser 30 Prozent verringert sich die Vergütung nur um 12 Cent pro Kilowattstunde.
Eigenverbrauchsvergütung ? 30 Prozent > 30 Prozent ? 30 Kilowatt 24,43 - 16,38 = 8,05 24,43 - 12 = 12,43
> 30 und ? 100 Kilowatt 23,26 - 16,38 = 6,88 23,26 - 12 = 11,26
> 100 und ? 500 Kilowatt 21,98 - 16,38 = 5,60 21,98 - 12 = 9,98
(Cent/kWh; Inbetriebnahme seit 1.1.2012; ohne Betrachtung der Umsatzsteuer)

Petra Hannen

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