Die Deutschen gelten als „Vereinsmeier“. Kein Wunder: Über 500.000 Vereine gibt es in der Bundesrepublik, und statistisch gesehen ist jeder Deutsche in mindestens einem Verein vertreten. Klingt spießig, birgt aber Chancen – nicht zuletzt für die Photovoltaik: Zum einen haben Vereine, egal ob freiwillige Feuerwehr, Sportler oder Hundefreunde, in der Regel auch ein Vereinsheim, dessen Dach sich als Standort für eine Solaranlage eignen könnte. Zum anderen können Vereine wegen ihrer Breiten- und Multiplikatorenwirkung Vorbilder für eine dezentrale Energieerzeugung und für den Klima- und Umweltschutz sein. Möglich ist nicht nur die Vermietung vereinseigener Dachflächen, sondern auch die Installation einer eigenen Photovoltaikanlage.
Besonders wichtig: ein überzeugter und engagierter Vereinsvorstand. Denn dem Vorstand fallen rund um den Bau einer Photovoltaikanlage die wesentlichen Aufgaben zu, von der Vorbereitung des Investitionsbeschlusses bis zur Begleitung des Anlagenrückbaus. Im Momentsind diese Aufgaben gut überschaubar und planbar. Setzt die Bundesregierung allerdings tatsächlich die Überlegungen um, die Einspeisevergütungen in monatlichen Schritten zu reduzieren und den Markt zu deckeln, wird eine exakte Terminplanung und eine genaue Marktbeobachtung nötiger denn je.
Wenn der Vorstand trotzdem am Bau einer Photovoltaikanlage interessiert ist, führt der erste Schritt zum Solarinstallateur. Dieser muss zunächst prüfen, ob das vereinseigene Dach für die Installationeiner Photovoltaikanlage geeignet ist. Hilfreich ist, wenn der Vorstand bereits für den ersten Termin Bauzeichnungen und Querschnitte des vereinseigenen Gebäudes bereitstellt. Der Installateur wird außerdem vor Ort insbesondere die Ausrichtung und Beschaffenheit des Daches, eine eventuelle Verschattung, die Positionen für Wechselrichter und die Anschlüsse prüfen. Hält er das Dach für geeignet, sollte der Vereinsvorstand ihn um ein Angebot mit Finanzplan und Ertragsprognose bitten; bei seriösen Anbietern sind diese Leistungen stets Bestandteil des kostenfreien Angebotes.
Haftung und Finanzierung klären
Gleichzeitig muss der Vorstand sich mit dem Thema Haftung auseinandersetzen. Jeder Vorstand hat das Vereinsvermögen – also Aktiva minus Passiva – mit hohen Sorgfaltsmaßstäben zu verwalten. Trifft er Investitionsentscheidungen, die als „übermäßige“ beziehungsweise „unangemessene“ Vermögensverwaltung anzusehen sind, zum Beispiel riskante Kapitalanlagegeschäfte, handelt er pflichtwidrig. Wird zudem der Vereinszweck gefährdet, begründet dies in aller Regel Schadenersatzforderungen. Ein Investment in eine Photovoltaikanlage ist dann nicht als „übermäßige“ oder „unangemessene“ Vermögensverwaltung anzusehen, wenn die unter Beachtung kaufmännischer Sorgfaltspflichten erstellten Berechnungen für den Zeitraum der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlage einen Überschuss ergeben, die Einspeiseerträge also höher sind als die Kosten einschließlich Zins- und Tilgungsleistungen sowie Rückstellungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten. Unter Beachtung von Satzung und Vereinsvermögen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn sich in dem einen oder anderen Wirtschaftsjahr schon mal ein Fehlbetrag ergibt.
Der Vorstand sollte grundsätzlich darauf achten, dass die im Angebot vorgesehenen Solarmodule und Wechselrichter von namhaften Firmen stammen und qualitativ hochwertig sind. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist es außerdem sinnvoll, ein weiteres und auch tatsächlich vergleichbares Angebot einzuholen. Dafür sollte das Alternativangebot im selben Monat erstellt werden oder zumindest denselben Monat für den Finanzplan und die Ertragsdatenanalyse zugrunde legen. Ebenfalls von Vorteil ist die Bitte, verschiedene Optionen darzustellen,zum Beispiel eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist für Wechselrichter oder ein Wartungspaket.
Parallel sollten die Vorstandsmitglieder besprechen, ob die noch ausstehenden Aufgaben auf mehrere Schultern verteilt werden sollten. So könnte sich eine Person bei der öffentlichen Hand – zum Beispiel der Stadt- und Kreisverwaltung – erkundigen, ob sie solche Vereinsinvestments finanziell fördert. Die öffentliche Hand darf allerdings nicht ausschließlich die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage bezuschussen. Das könnte als eine unerlaubte Beihilfe, die gegen Europäisches Recht verstößt, gewertet werden. Wichtig ist ein intensives Studium existierender Förderbedingungen und die Klärung aller relevanten Aspekte und offenen Fragen. Denn von einer ordnungsgemäßen Antragstellung und der Beachtung weiterer Bedingungen hängt die Förderzusage ab.
Lohnend ist auch eine Anfrage beim Verwaltungschef, ob das Vereinsengagement für den Klima- und Umweltschutz mit einer Bürgschaft unterstützt werden kann. Eine Bürgschaft wirkt sich regelmäßig positiv auf die Finanzierungskonditionen aus, falls der Verein für die Photovoltaikanlage einen Kredit aufnehmen muss, da sich so das Sicherheitsrisiko des Kapitalgebers vermindert. Manche Vereinssatzungen enthalten einen Passus, dass im Falle der Insolvenz das Vereinsvermögen auf die öffentliche Hand übergeht. Für solche Fälle bietet sich eine Bürgschaft geradezu an, denn im Fall der Insolvenz geht die Anlage in das Eigentum der öffentlichen Hand über. Für die Kommune ist die Bürgschaft in aller Regel risikofrei, wenn die Photovoltaikanlage eine Rendite abwirft. Eine Bürgschaftszusage muss jedoch von der (Kommunal-)Politik genehmigt werden.
Parallel zu den Verhandlungen über Fördermittel und Bürgschaften sollte ein Vorstandsmitglied die Finanzierungsbedingungen und Konditionen der KfW-Bank ermitteln, besonders interessant für die Finanzierung von Photovoltaikanlagen ist das KfW-Programm 274. Die Risikoklassifizierung kann mithilfe der KfW oder der Hausbank ermittelt werden. Auf der Homepage der KfW ist außerdem ein Zins- und Tilgungsrechner hinterlegt.
Nach diesen Vorarbeiten und sobald absehbar ist, ob und in welcher Form und Höhe eine finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand erfolgenkönnte, sollte der Vorstand Gespräche mit einem Finanzierungsinstitut aufnehmen. Eventuell bietet eine Bank oder Sparkasse bessere Finanzierungskonditionen als die KfW-Bank. In jedem Fall ist es sinnvoll, ein Angebot eines Finanzierungsinstituts mit dem der KfW-Bank zu vergleichen.
Reichen den Finanzierungsinstituten die Eigenkapitalreserven des Vereins und dessen beabsichtigte Eigenleistungen in das Projekt nicht aus, könnte der Vorstand überlegen, über die Vereinsmitglieder Eigenkapital in Form der Investitionsumlage einzuwerben. Auch dadurch können entweder die Chancen der Finanzierungszusage deutlich erhöht wer- den oder die Finanzierungskonditionen günstiger ausfallen. Eine Investitionsumlage dürfen (Sport-)Vereine zusätzlich zu den Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen (einschließlich sonstiger Umlagen) erheben. Diese Umlage darf innerhalb von zehn Jahren maximal 5.113 Euro je Mitglied betragen und muss für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verwendet werden. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben,die Zahlung der Investitionsumlage auf bis zu zehn gleiche Jahresraten zu verteilen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der höchstzulässige Betrag von 5.113 Euro verlangt wird.
Gemeinnützigkeit gefährdet
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die sogenannten steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke (Paragrafen 51 bis 68 Abgabenordnung, AO). Bei gemeinnützigen Vereinen sollte der Vorstand vor der Auftragsvergabe geprüft haben, ob die Satzung den Betrieb einer Photovoltaikanlage erlaubt und ob der Verein die Gemeinnützigkeit verliert, wenn er Betreiber einer Photovoltaikanlage wird. Steuerbegünstigte gemeinnützige Vereine, die eine Photovoltaikanlage betreiben und den erzeugten Strom ganz oder teilweise in das allgemeine Stromnetz einspeisen, begründen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von Paragraf 14 AO: Sie üben eine selbständige nachhaltige Tätigkeit aus, durch die Einnahmen erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb liegt nach der Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nur dann vor, wenn die Anlage ausschließlich zu Lehr- und Demonstrationszwecken betrieben wird und nicht überdimensioniert ist.
Grundsätzlich ist ein Vorstand gut beraten, vor der Auftragsvergabe für den Bau der Photovoltaikanlage ein Gespräch mit dem zuständigen Finanzamt zu führen. Dabei sollte erörtert werden, ob die Überschüsse aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage und deren Verwendung die Versagung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben könnte. Dies dürfte nur im Ausnahmefall gegeben sein, wenn dauerhaft sehr hohe Überschüsse aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielt werden, die dem Verein das Gepräge geben. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit des Vereins entsprechend seiner Satzung auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke gerichtet ist und die Mittel dafür verwendet werden. Solange ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dazu dient, die notwendigen Mittel für die Vereinstätigkeit zu beschaffen, ist der Betrieb auch dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn er die einzige Einnahmequelle des Vereins ist.
Der Vorstand sollte darüber hinaus über grundlegende Kenntnisse desUmsatzsteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrechts verfügen beziehungsweise fachkundigen Rat einholen. Denn gerade in der Vorbereitungsphase können legale Gestaltungen bares Geld wert sein. Beispiel Umsatzsteuer: Falls der Verein nicht bereits Unternehmer ist, wird er es spätestens mit dem Betreiben der Photovoltaikanlage. Für die Anschaffung und Montage einer Photovoltaikanlage wird der beauftragte Unternehmer eine Rechnung schreiben. Diese beinhaltet die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Diesen Umsatzsteuerbetrag kann der Verein in seiner Umsatzsteuervoranmeldung als abziehbare Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Daher muss der Vorstand unbedingt klären, wer die steuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt übernimmt.
Steuerfragen klären
Ebenfalls wichtig sind die Körperschaft- und die Gewerbesteuer. Nach Paragraf 5 Absatz 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz sind Körperschaften – zum Beispiel eingetragene Vereine – von der Körperschaftsteuer befreit, die nach ihrer Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (siehe Paragrafen 51 bis 68 AO). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; eine entsprechende Regelung enthält das Gewerbesteuergesetz in Paragraf 3 Satz 1 Nr. 6 Satz 1. Nach Paragraf 64 Absatz 3 AO muss ein gemeinnütziger Verein jedoch keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen, wenn seine Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt 35.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Es handelt sich dabei um einen Bruttobetrag, also um die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer. Die Einspeisevergütungen sind Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Erzeugen und Einspeisen von Solarstrom“. Übersteigen die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt 35.000 Euro im Jahr, wird die Körperschaftsteuer mit 15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen jenseits eines Freibetrags in Höhe von 5.000 Euro berechnet. Das zu versteuernde Einkommen jenseits eines Freibetrags in Höhe von 5.000 Euro wird für die Berechnung der Gewerbesteuer abgerundet. Derabgerundete Betrag wird mit 3,5 Prozent berechnet, das Ergebnis mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Versicherungen können Kostenrisiken im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen minimieren. Bei einem Verein bieten sich zwei Versicherungen an: die Allgefahrenversicherung und die Betreiber-Haftpflichtversicherung. Mit einer Allgefahrenversicherung sind alle Risiken abgedeckt, zum Beispiel Sturm, Hagel, Blitzschlag, Diebstahl, Vandalismus, Kurzschluss, Überspannung, Explosion, Schneelast, Marderverbiss, Konstruktionsfehler, Kosten zur Schadenermittlung, Montageschäden, Reparaturkosten und Ertragsausfall. Mit einer Betreiber-Haftpflichtversicherung sind gesetzliche und vertragliche Ansprüche Dritter versichert, Personenschäden sowie Sach- und Vermögensschäden.
Mitglieder überzeugen
Nach all diesen Vorarbeiten und Überlegungen ist es ratsam, dass der Vereinsvorstand gemeinsam mit dem Installateur und dem Finanzierungsinstitut ein „abschließendes“ Gespräch führt. Offene Fragen oder Veränderungswünsche können so noch rechtzeitig vorgetragen werden. Anschließend sollte der Vorstand einen (Vorrats-)Beschluss fassen, dass der Verein – die Zustimmung seiner Mitglieder vorausgesetzt – das Investment in die Photovoltaikanlage vornimmt. Um diese Zustimmung geht es dann bei einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung. Am besten verschickt der Vorstand bereits mit der Einladung zu dieser Versammlung alle Informationen und Daten zu dem beabsichtigten Investment in eine Photovoltaikanlage. Außerdem sollte er die Mitglieder bitten, wegen des außergewöhnlichen Investments, das ja keine vereinstypische Angelegenheit ist, möglichst zahlreich zu erscheinen und ihre Fragen so früh wie möglich dem Vorstand mitzuteilen. An der Veranstaltung selbst sollten neben dem Vorstand auch fachkundige Personen teilnehmen – erfahrungsgemäß kommen Mitglieder auch auf Fragen, auf die der Vorstand nicht vorbereitet ist. Zudem schafft die Anwesenheit von Fachleuten gerade bei einem so komplexen Thema eine stärkere Vertrauensbasis. In aller Regel erhält der Vorstand keine zweite Chance, wenn eine Mitgliederversammlung erst mal gegen einen Vorstandsbeschluss votiert hat.
Fazit: Die Energiewende ist möglich, wenn eine breite Masse sie fördert und aktiv mitgestaltet. Vereine sind dafür vortrefflich geeignet, zumal Solarstrom ein wesentlicher Baustein der Energiewende ist und durch Photovoltaikanlagen auf vorhandenen Dächern kein weiterer Ressourcenverbrauch in besiedelten Gebieten entsteht. Immer mehr Kommunen erstellen Solarkataster, und es gibt in Deutschland langjährige Erfahrungen mit dem Thema Photovoltaik auch in (gemeinnützigen) Vereinen, vor allem imSüden und Südwesten Deutschlands. Schließlich können auch „Vereinsmeier“ politisch, ökologisch und ökonomisch denken.