Mit der Neufassung des Anlagenbegriffs in Paragraf 19 EEG soll verhindert werden, dass Betreiber ihre Anlagen in kleinere Einheiten stückeln, um höhere Vergütungszahlungen zu erreichen. Hintergrund hierfür waren einige bekannt gewordene Missbrauchsfälle bei Biomasseanlagen. Die Änderung wirkt sich allerdings auch auf neu errichtete PV-Dachanlagen mit einer Leistung von mehr als 30 Kilowatt aus.
Vor allem Landwirte betroffen
Denn künftig sollen mehrere Photovoltaikanlagen, die innerhalb eines Jahres auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer räumlicher Nähe in Betrieb genommen wurden, für die Ermittlung der Vergütung als eine Anlage gelten. Nach der bisherigen Regelung des EEG Paragraf 3 und 11 wurden nur PV-Anlagen, die sich auf demselben Gebäude befanden und innerhalb eines halben Jahres in Betrieb genommen wurden, als eine Anlage eingestuft und erhielten die niedrigere Einspeisevergütung der höheren Leistungsklasse.
Betroffen von der Änderung sind nach Einschätzung von Rainer Brohm vom Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) vor allem Solarstromanlagen von Landwirten, die häufig auf mehreren Gebäuden, beispielsweise Ställen, Scheunen, Geräteschuppen und Wohnhäusern, auf demselben Grundstück gebaut werden. Anlagen auf unterschiedlichen, aber direkt benachbarten Grundstücken sind laut BSW-Solar außen vor und gelten weiterhin als unabhängige Anlagen. Brohm verweist hierbei auf die Begründung zur Novelle, in der es heißt: „Vom räumlichen Zusammenhang nicht erfasst werden Fälle, in denen auf Häusern benachbarter Grundstücke Photovoltaik-Anlagen ange bracht werden.“ Rechtsreferent Volker Oschmann im Bundesumweltministerium geht davon aus, dass solche Fälle künftig einzeln geprüft werden müssen. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung habe nur empfehlenden Charakter. Einschneidende Konsequenzen der neuen Regelung sieht Rechtsanwalt Arnd Köhler, der auch für die Meridian Neue Energien tätig ist. Er befürchtet, dass der Begriff der „unmittelbaren räumlichen Nähe“ so ausgelegt wird, dass PV-Anlagen auf Gebäuden benachbarter Grundstücke im Umkreis von 500 Metern unter das Splittingverbot fallen. Als Leidtragende sieht er ebenfalls hauptsächlich Landwirte, die nun eine zusätzliche Degression von sechs bis sieben Prozent schultern müssten.
Unklarer Bestandsschutz
Formulierungsschwächen des neuen EEG bemängeln Köhler und der BSW-Solar auch beim Bestandsschutz für bereits errichtete PV-Anlagen (Paragraf 66). Dagegen verweist BMU-Mitarbeiter Oschmann darauf, dass hier die Regelung des alten EEG greift und bestehende Anlagen nicht von der Gesetzesverschärfung betroffen sind. Nichtsdestotrotz empfiehlt er der Branche, „zur Klärung etlicher auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe“ die EEG-Clearingstelle einzuschalten und Präzedenzfälle abzuklären. BSW-Solar-Vertreter Brohm baut auch auf den Bundesrat, der Anfang Juli die Bundesregierung aufforderte, den Bestandsschutz sicherzustellen und nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2009 über die praktische Umsetzung der Regelung zu berichten.