Der Schutz des Ortsbildes ist genauso wie der Denkmalschutz in der Schweiz oft ein Grund, den Bau einer Solaranlage zu verhindern. Jedoch geben die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEen) bisher für Neubauten eine Solarpflicht vor. Diese wird in Zukunft auch auf Dachsanierungen in Bestandsgebäuden ausgeweitet.
Solar wird auch bei Dachsanierung zur Pflicht
Denn die MuKEen 2025, die von den Energiedirektoren der Kantone ausgearbeitet wurde, legt fest, dass bei einer Dachsanierung mindestens zehn Watt Solarstromleistung pro Quadratmeter Energiebezugsfläche installiert werden muss. Dies gilt, wenn mindestens die Hälfte der Dachfläche saniert wird. Kommen die Hauseigentümer dieser Pflicht nicht nach, müssen sie eine Strafe zahlen.
Hier steht aber zur Debatte, inwieweit diese Pflicht auch gelten kann, wenn das zu sanierende Gebäude in einer Region mit geschütztem Orts- oder Landschaftsbild steht beziehungsweise bei denkmalgeschützten Gebäuden. Dazu hat die Konferenz der Kantonalen Energiedirektoren ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das diese Frage klären soll.
Kein Komplettverbot einer Solaranlage
Die Rechtsanwälte Christoph Jäger und Thomas Geiger kommen in ihrer Analyse unter anderem zu dem Ergebnis, dass der Erlass eines Solaranlagenverbots in einem bestimmten Gebiet zwar bundesrechtlich nicht absolut verboten ist. Aber der Spielraum sei so eng begrenzt, dass in Bau- und Landwirtschaftszonen grundsätzlich von der Unzulässigkeit eines solchen Verbots auszugehen sei.
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Verbote müssen gut begründet sein
Sie verweisen dazu auch auf das Raumplanungsgesetz (RPG). Dort legt Artikel 18a fest, dass die Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Gebäuden Vorrang gegenüber der Ästhetik hat. Stehen solche Gebäude tatsächlich in ausgewiesenen Schutzzonen wie bedeutenden Ortsbildern, müsse ein Verbot einer Solaranlage zumindest sehr gut begründet sein, resümieren die beiden Rechtsanwälte in ihrem Gutachten. Zudem dürfe die Festlegung der Schutzzonen durch die Kantone nicht de facto zu einer grundlegenden Pflicht führen, dass die Gebäudeeigentümer eine Baubewilligung für die Solaranlage einholen müssen, die sonst nur meldepflichtig wären.
Solarelektrische Wärme ist auch für Denkmalschutz geeignet
Regelungen konkretisieren
Für Natur- und Kulturdenkmäler gilt, dass der Eigentümer vor dem Bau einer Solaranlage immer eine Bewilligung der Behörden einholen muss. In solchen Fällen muss die Anlage zudem gut in die Gebäudehülle integriert werden, sodass die Ästhetik nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Da dies eine sehr ungenaue Formulierung ist, schließen die Rechtsanwälte daraus, dass es hier immer einer Einzelfallprüfung bedarf.
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In der Praxis werden solche Einzelfallprüfungen aber immer unterschiedlich ausfallen. Dies führt dazu, dass die Gebäudeeigentümer oft den Bau einer Solaranlage nicht in Betracht ziehen. Die Anwälte schlagen deshalb vor. Konkrete Regelungen in Form einer Ausführungsbestimmung zu Artikel 18a Abs. 3 RPG auf Verordnungsstufe zu erlassen.
Das gesamte Rechtsgutachten finden Sie auf der Webseite der Konferenz der Kantonalen Energiedirektoren zum Download. (su)