Ein schattiger, wettersicherer Abstellplatz fürs Auto, der sich selbst refinanziert: Laut Werbeprospekten diverser Systemanbieter ist hierfür ein mit Solarmodulen bestückter Carport die clevere Lösung. Diese Rechnung geht allerdings nur dann auf, wenn der Solarcarport die Vergütung für Aufdachanlagen in Höhe von 43,01 Cent je Kilowattstunde einfährt (für Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung, darüber hinaus gelten leistungsabhängige Abschläge). Und dafür muss er ein Gebäude im gesetzlichen Sinne sein. Denn laut Paragraf 33, Absatz 1 des novellierten EEG gibt es die Dachvergütung nur für Solaranlagen, die „an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand“ installiert sind. Ein Gebäude definiert Paragraf 33, Absatz 3 EEG folgendermaßen: „Gebäude sind selbstständig nutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen.“ Diese neu in das EEG aufgenommene Konkretisierung des Gebäudebegriffs ist im Wesentlichen der Musterbauordnung entnommen. Ist der Carport kein Gebäude, kann der Betreiber nur mit einer Vergütung in Höhe von 31,94 Cent pro Kilowattstunde kalkulieren, die für Freiflächenanlagen gewährt wird.
Vorrangiger Zweck entscheidend
Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Planung und Errichtung von Solarcarports? „Entscheidend ist der vorrangige Zweck der Errichtung“, sagt Sebastian Lovens, Leiter der EEG-Clearingstelle. „Solarcarports sind nur dann als ein Gebäude anzusehen, wenn sie vorrangig dem Schutz der untergestellten Fahrzeuge dienen und nicht der Stromproduktion.“
Sprich, es dürfen nur so viele Carports zur Solarstromerzeugung genutzt werden, wie dann auch tatsächlich für das Unterstellen von Fahrzeugen benötigt werden. Der Besitzer eines Einfamilienhauses, der zehn Solarcarports aufstellt, dürfte es also schwer haben, einen Anspruch auf die Vergütung als Dachanlage gegenüber einem Netzbetreiber durchzusetzen – genauso wie ein 20 Mitarbeiter beschäftigendes Callcenter ohne großen Besucherverkehr, das 100 Pkw-Stellplätze einrichtet und diese mit Solarmodulen überdacht.
Ist die Nutzung als Fahrzeug-Unterstand jedoch plausibel, besteht auch bei Großprojekten ein Anspruch auf die Zahlung der Dachvergütung, wie ein Beispiel aus Baden-Württemberg zeigt. Module mit einer Gesamtleistung von 640 Kilowatt ließ die Golfpark GmbH & Co. KG Bad Saulgau im Herbst auf eine neue Carportanlage auf dem 85 Hektar großen Gelände ihres 18-Loch-Golfplatzes montieren. Die Carports bieten Stellplätze für 190 Pkw und 30 Reisemobile der 650 Golfclubmitglieder sowie weiterer Gäste. Die Gesamtinvestitionen betrugen fünf Millionen Euro, knapp die Hälfte davon entfiel auf die Photovoltaik. Die Planungs- und Genehmigungszeit für das Vorhaben im Außenbereich betrug etwa zweieinhalb Jahre.
„Für ein Vorhaben in dieser Größenordnung ist das akzeptabel“, zeigt sich Golfpark-Geschäftsführer Winfried Kneussle zufrieden. „Wichtig ist es, schon im Vorfeld rechtzeitig mit der Kommune und dem örtlichen Stromversorger Kontakt aufzunehmen und offene Fragen des Vorhabens abzuklären“, rät er. So konnte der agile Golfsport-Geschäftsführer die zuständige EnBW „nach Studium des EEG“ davon überzeugen, dass die Solarcarports als Gebäude und damit als Dachanlagen und nicht als Freiflächenanlagen einzustufen sind. Um die Regendichtigkeit zu gewährleisten, entwickelte die ausführende Alternative Energie Systeme GmbH (AES) eine spezielle Montageschiene, die über einen mehrschichtigen Aufbau eventuell eindringendes Wasser nach vorne ableitet (siehe Produktneuheiten, Seite 82). Die Module bilden dabei die Überdachung der Abstellplätze. „Die Tropffestigkeit war ein zentraler Aspekt bei der Anerkennung unserer Carports als Gebäude“, sagt Kneussle.
Unterschiedliche Interpretationen
Etwas andere Erfahrungen machte MP-Tech aus Eberswalde. Der Systemanbieter vertreibt als Baukastensatz Solarcarports der Quick-Line-Serie aus Edelstahl und Aluminium, bei denen die Module als Dach fungieren. „100 Prozent tropffest ist die Konstruktion nicht“, sagt Vertriebsmitarbeiter Hardy Kiewitt, doch Probleme mit der Vergütung als Dachanlage habe es deshalb bisher nicht gegeben. Auf Wunsch biete man jedoch die Quick-Line mit einem Trapezblech als Unterkonstruktion an, die regenwasserdicht seien. Als Classic-Design-Variante werden die Solarcarports auch mit einer Holzschalung als Unterkonstruktion angeboten, die laut den Eberswaldern ebenfalls wasserdicht ist.
Schletter bietet sein Park@Sol-Carportsystem dagegen durchgängig mit einem Trapezblech als Unterspannkonstruktion für die Module an, „um Probleme mit der Anerkennung als Dachanlage zu vermeiden“, wie Geschäftsleiter Hans Urban betont. Neben der Dichtigkeit soll so gewährleistet werden, dass der Carport auch ohne die Module als komplettes Gebäude angesehen werden kann. Dies forderte nämlich der Bundesgerichtshof in einer verklausulierten Formulierung in seinem Urteil vom vergangenen Oktober zur Vergütung von Solarstrom von Nachführanlagen auf Hühner-Schutzhütten (siehe photovoltaik 03/2009).
EEG-Clearingstellenleiter Sebastian Lovens geht allerdings derzeit nicht davon aus, „dass die Art der Aufständerung einen Unterschied bei der Vergütung macht.“ Sprich, auch Carports mit dachintegrierten Modulen ohne Unterkonstruktion gelten als Gebäude, solange sie vorrangig dem Schutz der untergestellten Fahrzeuge dienen. Ganz abschließend geklärt sei dies jedoch noch nicht. Deshalb fordert Lovens die Branchenvertreter auf, sich mit der Bitte um ein Votum an die Clearingstelle zu wenden.
Einen weiteren Bogen spannt Willi Ernst von Centrosolar. Um das Potenzial von Carports, Shuttle-Parkplätzen oder Park&Ride-Anlagen zum solaren Laden der Batterien von Elektrofahrzeugen zu nutzen, sei eine rechtliche Klarstellung des Vorrangigkeitszwecks bei der Gebäudedefinition nötig. Alle entsprechenden Anlagen, die der Förderung der solaren Mobilität dienen, sollten per se die Dachvergütung erhalten, fordert Solarpionier Ernst.