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Bundestag beschließt Energierechtsnovelle

Der Bundestag hat mit den Stimmen der SPD, von Bündnis 90/Grüne und den Unionsparteien die Änderungen des Energiewirtschaftsrechts angenommen, wie sie am 28. Januar 2025 vom Wirtschaftsausschuss beschlossen wurden. Damit will der Bundestag vor allem Photovoltaikanlagen besser in das Energiesystem integrieren. Er reagiert auf die zunehmenden Stunden, in denen die Photovoltaikanlagen einspeisen, ohne dass dem ausreichender Verbrauch gegenübersteht und so die Preise an den Strombörsen ins Negative rutschen.

Vergütung bei negativen Strompreisen wird verschoben

Konkret bedeutet dies, dass in Zukunft neue Photovoltaikanlagen dann keine Einspeisevergütung mehr erhalten, wenn der Strompreis an der Börse unter Null liegt. Damit sollen die Anlagenbetreiber ermutigt werden, ihre Generatoren so zu steuern, dass sie dann nicht mehr einspeisen. Doch um den Zubau dennoch abzusichern, bekommen zukünftige Anlagenbetreiber dann eine Vergütung für ihren Strom über die bisherigen 20 Jahre hinaus. Denn die Viertelstunden, in denen sie im Laufe der 20 Jahre keine Vergütung bekommen, werden zusammengerechnet und an den 20-Jahres-Zeitraum angehängt.

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Sonnenstrom durch den Speicher leiten

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Betrieb von Speichern. Denn die neuen Absätze in §19 des EEG regeln die Durchleitung des eingespeisten Stroms durch einen Speicher. Denn die Betreiber von Solaranlagen gekoppelt mit Speichern bekommen auch für den gespeicherten Strom eine Vergütung, wenn sie ihn später einspeisen. Damit können Speicher Systemdienstleistungen erbringen und die Anlagenbetreiber effizient die Einspeisung von Solarstrom auf Zeitpunkte verschieben, in denen wenig Sonnenstrom zur Verfügung steht. Sie bekommen dann die Vergütung, die sie erhalten hätten, wenn sie den Strom ohne Zwischenspeicherung eingespeist hätten.

Strom aus Elektroautos vergüten

Ausdrücklich werden diese Regelungen auch auf die Speicher in Elektroautos angewendet. Das bedeutet, wenn der Hauseigentümer seinen Solarstrom in den Akkus eines Elektroboliden zwischenlagert und später über den Hausanschluss ins Netz einspeist, wird dieser ebenfalls vergütet.

Solarwirtschaft begrüßt Änderung des Energierechts

Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass nur Solarstrom und kein Netzstrom im Speicher landet. Wird Netzstrom zwischengespeichert, gelten diese Regelungen nur für den Anteil der Strommenge, die nachweislich aus der Solaranlage stammt.

Pauschal Speicherstrom einspeisen

Alternativ gibt es die Möglichkeit für Betreiber von Photovoltaik-Speicher-Kombinationen, pauschal einen Anteil des zwischengespeicherten Stroms vergüten zu lassen. Dies gilt allerdings nur für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt. Als Grenze hat der Bundestag hier 500 Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Solarleistung und Jahr eingezogen.

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Anlagen fernsteuern

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Fernsteuerbarkeit von Anlagen mit einer Leistung ab 100 Kilowatt. Diese müsse in Zukunft so ausgestattet sein, dass die Netzbetreiber sie abregeln können. Entsprechend müssen die Netzbetreiber aber die entsprechende technische Ausstattung installieren. Solange diese intelligenten Messsysteme nicht eingebaut sind, liegt die Pflicht bei den Anlagenbetreibern. Diese müssen sicherstellen, dass ihre Generatoren aus der Ferne steuerbar sind.

Einspeiseleistung begrenzen

Bei kleineren Anlagen mit einer Leistung von bis zu 25 Kilowatt kann auch die maximale Einspeiseleistung vorübergehend auf 60 Prozent begrenzt werden. Durch die Beschleunigung des Smart-Meter-Ausbaus könnte dies zeitnah entfallen. Weitergehende Forderungen der FDP, beispielsweise nach der Begrenzung der Einspeiseleistung von kleineren Anlagen auf 50 Prozent, solange diese noch nicht mit einem Smart Meter ausgestattet sind, hat der Bundestag zunächst einmal in den Wirtschaftsausschuss überwiesen. (su)