Die Betreiber von Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt müssen seit 1. Januar 2023 keine Einkommenssteuer mehr für den Verkauf ihres Stroms bezahlen. Das Gleiche gilt für Anlagen auf Mehrfamilienhäusern, wobei hier die Grenze bei 15 Kilowatt Leistung pro Wohn- und Gewerbeeinheit liegt. In diesen Fällen müssen die Anlagenbetreiber beim Finanzamt keine Einnahmeüberschussrechnung mehr abgeben.
Gewerbesteuer entfällt
Gleichzeitig entfällt die Gewerbesteuer für Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt. Beides gilt sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen. Zudem müssen Betreiber, die ihre Anlage nach dem 1. Januar 2023 installieren lassen, keinen Gewerbebetrieb mehr anmelden. Bisher galt dies nur für Anlagen bis zehn Kilowatt. Neu ist auch der Wegfall der Umsatzsteuer, wenn ein Hauseigentümer beim Kauf und der Installation von Photovoltaikanlagen.
Umsatzsteuer ist Verbrauchssteuer
Doch wie steht es um die Umsatzsteuerzahlungen, die für den selbst verbrauchten Strom anfallen? Hier sind die Regelungen etwas komplizierter. Denn die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verkehrs- und Verbrauchssteuer. Sie unterschiedet sich von den Ertragssteuern und deshalb sind die Regelungen zur Einkommenssteuer nicht auf die Umsatzsteuer übertragbar.
Bisher: Betreiber musste Umsatzsteuer für Eigenverbrauch zahlen
Wie sahen die Regeln aus? Bisher mussten die Anlagenbetreiber die Mehrwertsteuer berappen, wenn sie den Solarstrom aus ihrer Anlage selbst nutzen. Denn der Anlagenbetreiber ist ein Gewerbetreibender. Sein Betrieb besteht aus dem Solargenerator, mit dem der Anlagenbetreiber Gewinne erwirtschaftet. Nutzt er den Solarstrom selbst, gilt dies umsatzsteuerrechtlich als untentgeltliche Wertabgabe im Sinne von §3 Absatz 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das heißt, der Betreiber der Solaranlage entnimmt in seiner Eigenschaft als Hauseigentümer den Solarstrom aus den Gewinnen des Gewerbebetriebs, ohne dass er dafür eine Gegenleistung an den Gewerbebetrieb erbringen muss.
Neu: Umsatzsteuer für Eigenverbrauch bei Neuanlagen entfällt
Voraussetzung ist, dass der Anlagenbetreiber zuvor einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, wie ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums gegenüber photovoltaik erklärt. Hier gehen dann die Regeln für Neu- und Bestandsanlagen auseinander. Denn der Betreiber kauft die Anlage seit 1. Januar 2023 ohne Umsatzsteuer. „Erwirbt der Betreiber einer Photovoltaikanlage diese zum Nullsteuersatz, hatte er keinen Vorsteuerabzug, so dass es der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht bedarf“, beschreibt der Sprecher die neue Regelung. Damit unterliegt der erzeugte und selbst verbrauchte Strom nicht der Umsatzsteuer.
Umsatzsteuer bei Bestandsanlagen weiterhin fällig
Dies ist aber beim Kauf der Anlage vor dem 1. Januar 2023 in der Regel anders. Es sei denn der Anlagenbetreiber hat die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch genommen. Denn dann hat er auch keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht und der Eigenverbrauch wird umsatzsteuerrechtlich nicht berücksichtigt. „Verzichtet der Erwerber aber auf die Kleinunternehmerregelung, liegt bezüglich des unternehmensfremd verwendeten Stroms eine unentgeltliche Energielieferung im Sinne des § 3 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 UStG aus dem Unternehmen in den Privatbereich vor. Diese ist umsatzsteuerrechtlich wie bisher zu besteuern“, erklärt der Sprecher des Bundesfinanzministeriums. Für Bestandsanlagen bleibt also – zumindest was die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch angeht – alles beim Alten.
Allerdings kann der Anlagenbetreiber – auch wenn er die Vorsteuer geltend gemacht hat – nach sechs Jahren in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Danach muss er keine Umsatzsteuer mehr für den selbst verbrauchten Solarstrom abführen. Dann gelten die Regelungen und Umsatzgrenzen, wie sie im § 19 UStG fesstgelegt sind. (su)