Der Bundestag hat mit dem Jahressteuergesetz für 2023 die bereits angekündigte Befreiung von privaten Anlagennutzern von der Einkommenssteuer auf vergüteten Sonnenstrom beschlossen.
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Leistungsgrenzen für Einkommenssteuer
Sie gilt fortan für Anlagen bis 30 Kilowatt auf Gebäuden – auch für bestehende Anlagen.
Bei Mehrfamilienhäusern sind als Grenze 15 Kilowatt je Wohneinheit oder Gewerbeeinheit definiert. Insgesamt darf jeder Steuerpflichtige bis 100 Kilowatt Photovoltaikleistung ohne Einkommenssteuer betreiben. Seine übrigen Einnahmen sind freilich nicht von der Steuer befreit.
Die Befreiung darf rückwirkend bereits für 2022 angewendet werden, Steuerbescheide ab 2021 und weiter zurückliegend werden nicht geändert. Damit ist die bislang praktizierte Liebhaberregelung hinfällig, wurde die Nutzung von Sonnenstrom deutlich vereinfacht.
Null Prozent Mehrwertsteuer im Angebot
Zudem werden Photovoltaikanlagen und Stromspeicher ab Januar 2023 mit einem Mehrwertsteuersatz von null Prozent belegt. Die Installateure, die die Ware mit Umsatzsteuer kaufen, verrechnen die Differenz auf dem üblichen Weg mit dem Umsatzsteuerausgleich. Die Kunden finden nun null Prozent auf dem Angebot, statt bisher 19 Prozent. Diese Regel gilt für Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, also Kitas, Schulen oder Kliniken in freier Trägerschaft.
Keine Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch
Da ab 2023 für die kleine Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt keine Umsatzsteuer mehr anfällt, entfällt auch die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch. Denn Umsatzsteuer wird nur fällig, wenn zuvor ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Denn beim Eigenverbrauch handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe, sprich: Eine Entnahme des Unternehmers aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke. Wenn die Umsatzsteuer aber auf Null fällt, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Damit kann auch keine Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe erhoben werden.
Installateure verrechnen Umsatzsteuer aus dem Einkauf
Mit dem Nullsteuersatz für die Anschaffung der Anlage hat der Bundestag eine Forderung der EU umgesetzt, um die solare Energiewende zu beschleunigen. Um klarzustellen: Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt sind nicht von der Umsatzsteuer befreit, sondern werden mit null Prozent belegt. Nur dadurch können die Installateure und Anbieter der Anlagen ihre Umsatzsteuer vom Einkauf geltend machen.
Klärungsbedarf für Zähler und Ladeboxen
Diese Regelung gilt auch für Batteriespeicher, wenn sie im Angebot der Solaranlage stehen, ebenso für die Einrüstung des Gebäudes. Unklar ist noch, ob auch Arbeiten am Zählerschrank oder die Ladestation fürs E-Auto mit null Prozent Mehrwertsteuer belegt werden.
Vorausgesetzt, sie stehen im selben Angebot, sollte der unmittelbare Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage gegeben sein. Dann gilt auch für diese Posten der neue Steuersatz. Die bisher geltende Regelung, die Mehrwertsteuer durch eine Gewerbeanmeldung geltend zu machen, entfällt. (HS)
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