Um sich Grundstücke für Solarparks zu sichern, gehen die Projektierer mit den Landwirten und anderen Eigentümern vertragliche Beziehungen ein. Sie sollen die Fläche vorhalten, bis die Baugenehmigung vorliegt. Aber die angebotenen Verträge haben ihre Tücken.
In aller Regel handelt es sich um vorformulierte Regelwerke des Unternehmens, welches die Solarfläche entwickelt. Bei den Klauseln wird naturgemäß auf die Belange des Projektentwicklers besondere Rücksicht genommen.
Unsicherheiten zu Beginn eines Projekts
Zu Beginn eines Projekts ist die Ausgangssituation für ihn nicht einfach. Durch den Abschluss von Nutzungsverträgen müssen Flächen gesichert werden, ohne dass feststeht, ob an dem vorgesehenen Ort eine Photovoltaikanlage gebaut werden kann. Dies hängt nämlich unter anderem davon ab, ob die Gemeinde bereit ist, einem Bebauungsplan zuzustimmen, der den Betrieb einer Photovoltaikanlage ermöglicht.
Dieser Unsicherheit wird in vielen Pachtverträgen für Freiflächen dadurch Genüge getan, dass die eigentliche Laufzeit des Pachtvertrags nicht vor Baubeginn oder Inbetriebnahme der Anlage beginnt. Davor liegt ein „Wartezeitraum“ von bis zu fünf Jahren, in dem der Vertrag nicht gekündigt werden darf.
Der Grundeigentümer kann die Flächen während dieser Zeit noch weiter nutzen und erhält aus dem Pachtvertrag noch keine Zahlungen. Erst wenn der Wartezeitraum abgelaufen ist, ohne dass eine Baugenehmigung erteilt wird, kann sich der Grundeigentümer von dem Vertrag lösen. (gekürzt, HS)
Den vollständigen Praxisreport haben wir für Sie hier online bereitgestellt.
Der Autor: Dr. Thomas Binder ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.