Der Erwerb einer Photovoltaikanlage ist oft eine Herzensangelegenheit, in der Regel aber ebenso eine Vermögensanlage. Und wie bei anderen Kapitalanlagen sind auch beim Photovoltaikgeschäft die Banken eingebunden. Der Solarinvestor nimmt ein Darlehen auf, um seine Anlage zu finanzieren. Der laufende Ertrag aus der Photovoltaikanlage soll das Darlehen tilgen und zusätzlich einen angemessenen Gewinn der Investition erwirtschaften.
Läuft beim Photovoltaikgeschäft etwas schief, betrifft dies folglich nicht nur den Erwerb der Photovoltaikanlage, sondern auch das Darlehen, das seiner Finanzierung dient.
Ausstieg ist nicht ganz einfach
Will der Erwerber sich ganz vom Photovoltaikgeschäft lösen, so ist er auch bestrebt, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Schließlich will er nicht über viele Jahre hinweg die Finanzierungskosten eines Geschäfts tragen, von dem er sich schon seit Langem verabschiedet hat.
Rechtlich gesehen ist dies nicht ganz einfach, denn der Erwerb der Photovoltaikanlage und das Darlehen sind zwei verschiedene Verträge, bei denen sich Leistungsstörungen zunächst einmal nur in dem betroffenen Vertragsverhältnis auswirken. Will der Photovoltaikinvestor den Erwerb der Anlage zum Beispiel wegen eines Mangels rückabwickeln, muss er sich die nutzlos entstandenen Darlehenskosten auf dem Weg des Schadensersatzes vom Solarunternehmen holen.
Das verbundene Geschäft
Weil dies jedoch in vielen Fällen keine befriedigende Lösung darstellt, gibt es die rechtliche Konstruktion des verbundenen Geschäfts. Liegt ein solches Geschäft vor, kann ein Verbraucher Einwendungen aus dem fehlgeschlagenen Erwerb der Photovoltaikanlage unmittelbar auch gegen die Bank als Darlehensgeber richten.
Ein Vertrag über den Erwerb einer Anlage und ein Darlehensvertrag zu ihrer Finanzierung sind insbesondere dann verbundene Verträge, wenn sich die Bank des Photovoltaikhändlers bedient, um den Darlehensvertrag mit dem Solarkunden abzuschließen. Gleich zu behandeln sind Fälle, in denen die Bank wissentlich auf den gleichen Vermittler zurückgreift wie das Solarunternehmen.
Zwei wichtige Urteile
Wie in der Praxis Fälle aussehen können, in denen der Photovoltaikinvestor die Bank in Haftung nehmen kann, ist aus zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart ersichtlich.
Gemäß einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2018 (Aktenzeichen: 9 U 145/16) hatte eine Privatperson über ein betrügerisches Vertriebsmodell eine Photovoltaikanlage erworben. Finanziert wurde das Geschäft mithilfe eines Bankdarlehns.
Als sich herausstellte, dass das Modell nicht – wie zuvor versprochen – zu einer laufenden Einnahmequelle des Investors wurde, wollte dieser von dem laufenden Darlehen nichts mehr wissen. Er erklärte den Widerruf des Darlehensvertrags.
Das wollte die Bank nicht akzeptieren. Sie sah sich nicht in der Verantwortung für das betrügerische Anlagemodell und forderte, dass ihr Kunde sein Darlehen weiter wie vereinbart mit Zinsen abbezahlt.
Richter stellten sich auf die Seite der Bankkunden
Das OLG Karlsruhe stellte sich auf die Seite des Bankkunden. Er habe – so das Gericht – den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Richter waren der Auffassung, dass es sich bei dem Kredit um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, der nach den gesetzlichen Vorgaben widerrufen werden kann. Das Darlehen diene der Vermögensbildung und sei damit dem privaten und nicht dem unternehmerischen Bereich des Bankkunden zuzuordnen.
Die Widerrufsfrist war in dem entschiedenen Fall auch noch nicht abgelaufen, weil die Bank ihren Kunden über das Widerrufsrecht nicht vollständig aufgeklärt hatte.
Ein Strich durch die Rechnung
Die Richter des OLG Karlsruhe machten der Bank auch einen Strich durch die Rechnung, soweit sie darauf bestand, dass ihr Kunde den Kaufpreis für die Photovoltaikanlage an die Bank zurückerstatten müsse. Der Kaufpreis war über das Darlehen finanziert und direkt an den Photovoltaikverkäufer ausgezahlt worden.
Die Bank wurde vom Gericht stattdessen an den Verkäufer der Photovoltaikanlage verwiesen, bei dem sie sich ihr Geld zurückholen muss. Das Gericht argumentierte, dass Darlehensvertrag und Photovoltaikkauf ein verbundenes Geschäft bildeten. Bank und Anlagenverkäufer hatten nämlich dieselbe Vertriebsorganisation genutzt, um die Anlage und die Darlehensverträge an den Mann zu bringen.
In derartigen Konstellationen hafte der Bankkunde nicht dafür, dass der finanzierte Kaufpreis der Photovoltaikanlage an die Bank zurückfließt. Er könne vielmehr seine Ansprüche aus dem Photovoltaikgeschäft an seine finanzierende Bank abtreten und müsse sich nicht selbst um die Rückzahlung des Kaufpreises kümmern. (gekürzt, HS)
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Der Autor: Dr. Thomas Binder ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.
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