Die Direktvermarktung für Solarstrom kann mit der Ausschreibungsrunde im November an den Start gehen. In zwei Verordnungen wurden Ende Mai die entsprechenden Regeln definiert. Für Neuanlagen über 500 Kilowatt werden dann im Lastenheft der Ausschreibung die Konditionen genau festgelegt.
Im französischen Energiewendegesetz war die Direktvermarktung bereits verankert, bislang fehlten jedoch konkrete Ausgestaltungen. Diese sind nun erfolgt, wenn auch in einigen Details nach wie vor Unklarheit besteht. Ähnlich wie in Deutschland wird es für zukünftige Neuanlagen in der Direktvermarktung eine gleitende Marktprämie geben. Die Betreiber der Anlagen oder deren Direktvermarkter veräußern die erzeugten Mengen direkt am Strommarkt. Zusätzlich zu den dort erzielten Einnahmen erhalten sie eine Marktprämie, die der Differenz wischen dem technologiespezifischen Referenzwert und einem nachträglich ermittelten durchschnittlichen Referenzbörsenpreis entspricht. Die Erlöse aus dem Kapazitätsmarkt, der ab 2017 in Kraft treten soll, werden von der Marktprämie abgezogen. Bei negativen Preisen an der Strombörse wird keine Marktprämie gezahlt. Allerdings soll das nur wenige Fälle betreffen.
Strom aus Photovoltaikanlagen über 500 Kilowatt Leistung wird zukünftig ausschließlich über die Direktvermarktung seinen Weg ins Stromnetz nehmen. Da diese Anlagen auch obligatorisch über Ausschreibungen vergeben werden, wird im Lastenheft der jeweiligen Ausschreibung definiert, in welcher Höhe Referenzpreis und Börsenstrompreis bei der Berechnung der Marktprämie einfließen. Die erste Ausschreibungsrunde, bei der dieses Verfahren zum Zuge kommt, startet im November 2016. Ähnlich wie im deutschen Modell ist außerdem eine Managementprämie zur Vergütung des Aufwands der Vermarktung vorgesehen Es handelt sich hierbei um einen Pauschalbetrag, der ex ante definiert werden soll. Die Managementprämie bleibt über den gesamten Förderzeitraum einer Anlage die gleiche und soll monatlich ausgeschüttet werden.
Für Bestandsanlagen soll es ein einmaliges Wechselrecht geben – in die Direktvermarktung und innerhalb einer Frist von drei Jahren auch wieder zurück zum Einspeisetarif.
Für andere erneuerbare Energien gelten andere Verfahren. In technologiespezifischen Erlassen werden Faktoren wie Vertragsdauer, Höhe des Referenzwertes und der Managementprämie festgelegt. Für KWK-Anlagen, Wasserkraftwerke und Biogasanlagen stehen bereits Entwürfe zur Diskussion. Für Windenergieanlagen soll der entsprechende Entwurf erst später formuliert werden.
Veranstaltung zur Direktvermarktung auf der Intersolar in München
Das Deutsch-französische Büro für die Energiewende (DFBEW) veranstaltet ein Side-Event auf der Intersolar zum Thema Ausschreibungen und Direktvermarktung. Die Veranstaltung findet am 23. Juni 2016 in der Halle A2.530 um 15.00 Uhr statt. (Petra Franke)