Zwar sind bei den Ausschreibungen noch sind nicht alle Details abschließend geregelt. Aber schon jetzt wird ersichtlich: Der Entwurf der Verordnung für größere Megawattprojekte wird den Markt nicht beflügeln. Viel zu bürokratisch, wenig bürgernah. Auch der Rechtsweg bleibt außen vor.
Wer für neu geplante Photovoltaikanlagen auf Freiflächen noch die Förderung gemäß EEG in Form der Marktprämie beanspruchen will, muss sich beeilen: Nach Paragraph 53 Absatz 3 EEG endet die Förderung für neue Freiflächenanlagen mit festen Vergütungssätzen sechs Monate nach der erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung eines Ausschreibungsverfahrens.
Dann erhält eine Förderung nur noch, wer erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen hat. Tritt die neue Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) wie geplant zum Januar 2015 in Kraft, dürfte die Bundesnetzagentur die erste Ausschreibung spätestens Ende Januar auf ihrer Homepage bekanntmachen.
Ende Januar geht es los
Somit müssen Freiflächenanlagen voraussichtlich bis spätestens Mitte oder Ende Juli 2015 in Betrieb genommen werden, um die gesetzliche Förderung zu erhalten. Möglicherweise verschiebt sich der Stichtag noch nach hinten, denn zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels gab es innerhalb der Bundesregierung noch Unstimmigkeiten über Details der Verordnung.
Die nachfolgenden Details beziehen sich auf den ersten Referentenentwurf. Änderungen im Laufe der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung sind möglich. Leider werden weder Bundestag noch Bundesrat beteiligt.
Zum 1. April, 1. August und 1. Dezember sollen jeweils 200 Megawatt installierte Leistung ausgeschrieben werden. In der Bundesregierung gab es zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels Überlegungen, die ohnehin schon geringen Ausschreibungsmengen noch einmal auf insgesamt 500 Megawatt für das Jahr 2015 und 400 Megawatt für 2016 zu verringern. Spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Termin gibt die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekannt. Die Gebote müssen einen Umfang von mindestens 100 Kilowatt haben und dürfen zehn Megawatt nicht überschreiten.
Debatte über die Flächen
Nach der Definition in Paragraf 2 Nr. 2 des Verordnungsentwurfs werden mehrere Photovoltaikanlagen in einer Gemeinde zusammengerechnet, wenn sie innerhalb von 24 Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu vier Kilometern in Betrieb genommen wurden.
Ob über das Erfordernis eines Bebauungsplans hinaus Flächenkriterien in die Verordnung aufgenommen werden und damit insbesondere Ackerflächen weiterhin ausgeschlossen bleiben, war innerhalb der Bundesregierung bis Mitte Dezember umstritten.
Das muss im Gebot stehen
Die Abgabe mehrerer Gebote ist zulässig. Das Gebot muss unter anderem den Standort des geplanten Solarparks einschließlich Flurstück und den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen enthalten. Dem Gebot sind zahlreiche Nachweise in Kopie beizufügen, unter anderem entweder der Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss der Gemeinde über einen Bebauungsplan, der Offenlegungsbeschluss zum Bebauungsplan oder der beschlossene Bebauungsplan. Gebote müssen der BNetzA spätestens am Gebotstag zugehen und können bis dahin zurückgezogen werden.
Bis zum Gebotstermin muss der Bieter eine Erstsicherheit in Höhe von vier Euro pro Kilowatt hinterlegen, etwa durch Bankbürgschaft. Die Höhe der Erstsicherheit halbiert sich, wenn der Bieter einen Offenlegungsbeschluss über den Bebauungsplan oder den beschlossenen Bebauungsplan in Kopie nachgewiesen hat.
Für die Gebote gilt ein Höchstwert, der dem anzulegenden Wert für Solarenergie gemäß Paragraf 51 Abs. 2 Nr. 3 EEG entspricht. (RA Michael Herrmann, RA Thorsten Gottwald)
Den vollständigen Report lesen Sie im Januarheft der Fachzeitschrift photovoltaik, das am 8. Januar 2015 erscheint. Die Redaktion wünscht allen Lesern frohe Festtage sowie einen guten Start ins Neue Jahr.