Der Bundesverband Solarwirtschaft bittet alle Praktiker aus der Branche, ihre noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Mieterstromgesetz an die Geschäftsstelle weiterzuleiten. Der Verband will zusammen mit den relevanten Behörden diese möglichst schnell klären.
Das neue Mieterstromgesetz ist verabschiedet. Doch einige Fragen sind noch offen geblieben und an einigen Punkten greift das Gesetz auf unklare Formulierungen zurück. So ist der immer noch nicht abschließend geklärt, wie der unmittelbare räumliche Zusammenhang zu bewerten ist. Die Clearingstelle EEG hat erst kürzlich in einem besonderen Fall entschieden. Experten raten deshalb zur Vorsicht, wenn es darum geht, den Solarstrom nicht direkt in dem Gebäudeteil zu verbrauchen, auf dessen Dach die Anlage installiert ist, sondern ihn auch in angrenzende Teile eines Wohnkomplexes zu liefern.
Zudem ist unklar, ob eingespeicherter Strom ebenfalls als Mieterstrom gefördert wird. Das Gesetz legt nur fest, dass der Anspruch auf eine Förderung nicht für den Strom besteht, der in einen Speicher eingespeist wird. Hier ist die Frage, ob der Strom gefördert wird, der aus dem Speicher wieder in die Hausanlage fließt?
Auslegungsfragen an den BSW Solar weiterleiten
Diese und weitere Unklarheiten will der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW Solar) aus der Welt schaffen. Der Branchenverband fordert alle Praktiker auf, Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der neuen Förderung bis zum 22. September 2017 an die BSW-Geschäftsstelle weiterzuleiten. Aber auch danach nimmt der Bundesverband Fragen entgegen, die sich im Zusammenhang mit dem Mieterstromgesetz in der Praxis stellen.
Vor wenigen Tagen hat der BSW Solar seine Infobroschüre „Geschäftsmodelle mit Mieterstrom“ komplett überarbeitet und an die neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst. Sie ergänzt das neue Merkblatt zu den Eckpunkten der neuen Förderung, das der Bundesverband gleich nach der Verabschiedung des Gesetzes ergänzt und veröffentlicht hat. (su)