Trotz der Änderungen, die das Bundeswirtschaftsministerium in den Entwurf zum EEG integriert hat, bleibt die Branche bei ihrer Kritik. Die Ausnahmen bei der Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage sind unklar und schwer umzusetzen.
Trotz der in den Referentenentwurf eingearbeiteten Änderungen sieht die Solarbranche noch weiteren Verbesserungsbedarf. Denn die jetzt enthaltenen Verbesserungen gehen längst nicht weit genug, um den weiteren Ausbau der Photovoltaik nicht zu behindern und die von der Branche entwickelten Geschäftsmodelle nicht zu zerstören. Abgesehen davon, dass die Regelungen angesichts der Befreiung des Eigenverbrauchs von Strom aus fossilen Erzeugungsanlagen der großen Industriebetriebe kaum mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar ist, ist es denn auch unverständlich, wie das Bundeswirtschaftsministerium zu der Meinung kommt, der Eigenverbrauch von Solarstrom würde die Finanzierungslast der anderen Stromkunden erhöhen. Zwar zahlen die Anlagenbetreiber auf ihren selbst verbrauchten Solarstrom bisher keine EEG-Umlage. Doch auf der anderen Seite fällt für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde Strom, die nicht durch ein öffentliches Netz fließt und nicht an der Strombörse vermarktet werden muss, auch keine Einspeisevergütung an, die die EEG-Umlage weiter belasten könnte. Deshalb fordern die Branchen der erneuerbaren Energien, dass der Eigenverbrauch von Solarstrom so lange nicht mit einer EEG-Umlage belastet werden soll, wie er das EEG-Konto nicht belastet. Erst wenn sich der Eigenverbrauch tatsächlich negativ auf die EEG-Umlage auswirken sollte, wäre der Zeitpunkt gekommen, diesen mit einer EEG-Umlage in der Höhe zu belasten, wie er die EEG-Umlage steigen lässt. Davon kann aber bisher noch keine Rede sein.
Ausnahmen sind schwammig formuliert
Zwar hat das Bundeswirtschaftsministerium jetzt einige Ausnahmen formuliert, die von der Belastung des Eigenverbrauchs ausgenommen werden. Doch diese bleiben schwammig und sind kaum rechtssicher umsetzbar. So ist es unlogisch, warum der Eigenverbrauch von Anlagenbetreibern von der EEG-Umlage ausgenommen bleibt, wenn er für den ins Netz eingespeisten Überschussstrom keine Einspeisevergütung in Anspruch nimmt. Der Gesetzgeber begründet das damit, dass dabei eine Belastung mit der EEG-Umlage nicht mit dem Verursacherprinzip vereinbar ist. Doch das gilt eigentlich für den gesamten Eigenverbrauch. Schließlich verursacht dieser derzeit keine Kosten für das EEG-Konto, ist also auch nicht ursächlich für die EEG-Umlage und ihre Höhe. Auch die Befreiung von netzungebundenen Anlagen würde lediglich auf Inselsysteme anwendbar sein, nicht aber auf Eigenverbrauchsanlagen, die ihren Strom ausschließlich in ein eigenes Hausnetz einspeisen, nicht aber ins öffentliche Netz. Ein Anlagenbetreiber, der den Strom aus seinem Generator vollständig selbst verbraucht und die restliche Strommenge vom Energieversorger bezieht, muss demnach EEG-Umlage bezahlen.
Weiche Bagatellgrenze einführen
Ein weiterer Kritikpunkt zielt auf die harte Bagatellgrenze von zehn Kilowatt Anlagenleistung ab. So ist es unklar, warum der Betreiber einer Anlage mit einer Leistung von 10,1 Kilowatt für den kompletten selbst verbrauchten Solarstrom die EEG-Umlage zahlen soll und nicht nur für den Teil des Stroms, der über der Bagatellgrenze liegt. Die Branche fordert deshalb eine abgestufte Bagatellregelung, die sich an den Leistungsklassen, die für die Einspeisevergütung definiert sind, orientiert – immer unter der Prämisse, dass der Eigenverbrauch tatsächlich das EEG-Konto belastet. Grundsätzlich sieht die Branche eine angemessene Bagatellgrenze bei einem Megawatt. Außerdem sollte die Eigenverbrauchsregelung nicht nur für die Betreiber der Anlage gelten, die tatsächlich ihren produzierten Strom auch selbst verbrauchen, sondern auch auf die Nahstromversorgung ausgeweitet werden, wenn der Solarstrom nicht durch ein öffentliches Netz fließt. Damit wäre die Versorgung von Mietern in Mehrfamilienhäusern durch den Vermieter möglich, ein Konzept, das vor allem für den Ausbau der Photovoltaik in großen Städten von essentieller Bedeutung ist.
Untragbare Zusatzkosten
Zusätzlich bedeutet die Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage für Betreiber einer Anlage mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt eine finanzielle Mehrbelastung, die solche Systeme zusätzlich unwirtschaftlich macht. Das trifft vor allem die kleinen Gewerbebetriebe. Denn bisher müssen nur Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 Kilowatt den Lastgang von Erzeugung und Einspeisung viertelstündlich aufgelöst beim Netzbetreiber melden. Für kleinere Anlagen reichte bisher die jährliche Abrechnung. Um den Eigenverbrauch konkret messen zu können, müssen dann aber alle Betreiber von Anlagen mit einer Leistung jenseits der Bagatellgrenze entsprechende Geräte einbauen. Das ist aber nur mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden, der sich für Anlagen unter 100 Kilowatt nicht rechnet.
Guter Ansatz nicht bis zum Ende gedacht
Als Signal in die richtige Richtung bewertet die Branche die Halbierung der Basisdegression der Einspeisevergütung von ein auf 0,5 Prozent pro Monat, wenn sich der Ausbau der Photovoltaik in einem Korridor zwischen 2,4 und 2,6 Gigawatt pro Jahr bewegt. Doch das ist nur ein guter Ansatz, der nicht bis zum Ende verfolgt wird. So ist der Korridor viel zu klein, um Wirkung zu zeigen. Die Halbierung der Basisdegression sollte schon beim Unterschreiten des bisherigen Zubaukorridors von 2,5 bis 3,5 Gigawatt pro Jahr greifen. Außerdem fordert die Branche weiterhin, zur Berechnung der monatlichen Absenkung der Einspeisevergütung nicht mehr die vergangenen zwölf Monate heranzuziehen. Statt dessen sollte sich die Berechnung der Degression auf die letzten drei Monate stützen. (Sven Ullrich)