In einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder stellt das Bundesfinanzministerium klar, welche Erträge aus welchen Solaranlagen von der Einkommenssteuer befreit sind. Grundsätzlich gilt die Steuerbefreiung für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Maßgeblich ist, dass sie die Leistungsgrenzen der Solaranlagen nicht überschritten werden. Bei Einfamilienhäusern liegen diese bei üppige 30 Kilowatt.
15 Kilowatt pro Wohneinheit
Auf Dächern von reinen Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit liegt die Grenze ebenfalls bei 30 Kilowatt. Wird das Gebäude gemischt als Wohn- und Gewerbeimmobilie genutzt und bei reinen Mehrfamilienhäusern, sind Erträge aus Anlagen steuerbefreit, die 15 Kilowatt pro nutzbarer Einheit nicht überschreiten. „Überschreitet eine Photovoltaikanlage die individuelle Grenze des jeweiligen Gebäudes, ist sie von der Steuerbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen“, erklärt Simon Gossert, Steuerberater bei Ecovis in München. Komplett ausgeschlossen sind Freiflächenanlagen jeglicher Größe, also auch kleine Anlagen im Garten eines Einfamilienhauses.
Mehrere Anlagen auf einem Dach
Ist also auf einem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer Leistung von 30,1 Kilowatt installiert, fällt komplett für alle Erträge weiterhin die Einkommenssteuer an. Eheleute und Mitunternehmerschaften werden hier jeweils einzeln betrachtet. Denn der Betreiber der Anlage muss nicht identisch mit dem Eigentümer des betreffenden Gebäudes sein. Dadurch lassen sich auf einem Gebäude durch mehrere Steuerpflichtige oder Mitunternehmerschaften begünstigte Photovoltaikanlagen unabhängig voneinander betreiben, erklärt Gossert die Regel. „Betreibt ein Steuerpflichtiger eine Photovoltaikanlage mit 50 Kilowatt auf einem Dreifamilienhaus, ist dessen Anlage nicht begünstigungsfähig, da diese 45 Kilowatt übersteigt. Betreibt ein anderer Steuerpflichtiger auf derselben Immobilie eine Anlage mit 20 Kilowatt, ist diese dagegen begünstigt.
100 Kilowatt ist die Obergrenze
Allerdings darf die maximale Leistung aller Anlagen, die eine natürliche Person oder Mitunternehmerschaft betreibt, 100 Kilowatt nicht übersteigen. „Würde man bei einem Zweifamilienhaus, auf dem eine Photovoltaikanlage mit 32 Kilowatt betrieben wird, eine Wohneinheit teilen, steigt die maximal mögliche maßgebliche Leistung der dort betriebenen Anlage auf 45 Kilowatt. Während diese Anlage vor dem Umbau des Hauses die Grenze überschritt, wäre diese nun bei einzelner Betrachtung steuerbefreit und in die Ermittlung der 100-Kilowatt-Grenze einzubeziehen, erklärt Simon Gassert. „Hat der Steuerpflichtige noch drei weitere Photovoltaikanlagen auf drei verschiedenen Einfamilienhäusern mit jeweils 30 Kilowatt maßgeblicher Leistung, liegt die Summe der begünstigten Anlagen über 100 Kilowatt, wodurch die Steuerbefreiung insgesamt keine Anwendung findet.“
Alle Einnahmen werden nicht versteuert
Grundsätzlich gilt die Befreiung von der Einkommenssteuer für alle Erträge, die aus der Einspeisevergütung erwirtschaftet werden. Aber auch eingenommene Entgelte für Stromlieferungen etwa an Mieter sind genauso steuerfrei für Vergütungen für das Aufladen von Elektroautos, Zuschüsse und die im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung gelte also unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms, fasst Simon Gossert zusammen.
Entnahmen bleiben steuerfrei
Sie gilt aber auch für Entnahmen etwa für den Eigenverbrauch in Räumen eines Gewerbegebäudes, die für eigene Wohnzwecke des Anlagenbetreibers. Auch wenn er sein eigenes privates Elektroauto mit dem Strom lädt, kann dies eine Entnahme sein. Gehört das Elektroauto zu Betriebsvermögen, ist es hingegen keine Entnahme. „Eine Entnahme liegt auch vor, wenn der Betreiber aus einer anderen Einkunftsquelle Einkünfte erzielt und dafür den Strom nutzt“m, beschreibt Gossert noch einen weiteren Fall.
Handwerkerkosten absetzen
Die Einkommenssteuer fällt auch bei den Betriebsausgaben für die Solaranlage weg. Der Betreiber der Anlage kann aber trotzdem etwa für Instandhaltungskosten die Steuerermäßigung für Handwerksleistungen (Paragraphen 35a Einkommenssteuergesetz EStG) geltend machen. Er kann dann beantragen, dass 20 Prozent der Handwerkerkosten die tarifliche Einkommensteuer senken. Diese müssen aber direkt mit Arbeiten an der Solaranlage im Zusammenhang stehen und der Höchstsatz liegt hier bei 1.200 Euro, um die die Einkommenssteuer sinkt.
Anlage als Liebhaberei einstufen lassen
Die Regelungen gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb gegangen sind. Betreiber von älteren Anlagen können aber ebenfalls eine Steuerbefreiung bekommen, müssen dies allerdings beim Finanzamt beantragen. Die Anlage gilt dann als Liebhaberei und nicht mehr als Objekt zur Gewinnerzielung. Das Schrieben des Finanzministeriums verlängert die Frist, dieses Wahlrecht auszuüben, um ein Jahr.
Wahlrecht für ältere Anlagen verlängert
Denn die Betreiber von älteren Anlagen konnten eigentlich nur bis zum 31. Dezember 2022 dieses Wahlrecht ausüben. Danach eingegangene Anträge haben die Finanzämter ablehnend beschieden. Diese Anlagenbetreiber können jetzt einen neuen Antrag stellen. Dieser muss allerdings bis zum 31. Dezember 2023 beim Finanzamt eingegangen sein. „Wir begrüßen, dass sich das Finanzministerium endlich klarstellend zur Anwendung der Steuerbefreiung geäußert hat. Allerdings kann die Umsetzung komplex sein. Daher empfehlen wir, dass sich Betreiber für ihre bereits bestehenden Anlagen sowie für alle weiteren geplanten Anlagen steuerlichen Rat einholen“, sagt Ecovis-Steuerberater Simon Gossert. (su)