Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass der Betreiber einer netzgekoppelten Solarstromanlage die für die Anlage gezahlte Vorsteuer zurückverlangen kann. Voraussetzung ist, dass er den Strom zu einem festen Vergütungssatz in das Netz einspeist.
Die Mehrwertsteuer für eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage muss zurückerstattet werden, da die Erzeugung und Netzeinspeisung von Solarstrom eine gewerbliche Tätigkeit ist. So urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einer Vorabentscheidung auf Antrag des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes. „Das Gericht stellt fest, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage dann eine gewerbliche Tätigkeit ist, wenn damit nachhaltig Einnahmen erzielt werden sollen“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Als Einnahmen gelten Vergütungen für die ausgeführte Tätigkeit. Für die Gewinnerzielung spielt es keine Rolle, ob die häusliche Photovoltaikanlage immer Strom ans Netz abgibt.“