Manchmal reagiert der Netzbetreiber überhaupt nicht auf den Antrag zum Netzanschluss. Ein anderes Mal wird zwar ein Netzverknüpfungspunkt mitgeteilt, der jedoch viel weiter von der Anlage entfernt ist, als es dem Investor passt. Häufig versäumen Netzbetreiber auch, den notwendigen Netzausbau ohne schuldhafte Verzögerungen umzusetzen, wie es das Gesetz vorschreibt.
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Das scharfe Schwert der Paragrafen
Für derartige Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt und dem Anlagenbetreiber mit Paragraf 83 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ein scharfes Schwert in die Hände gegeben. Dieser Paragraf ermöglicht es dem Anlagenbetreiber, zumindest vorläufig zu seinem Recht zu kommen, ohne ein langwieriges Gerichtsverfahren durchfechten zu müssen.
Er kann nämlich eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt beantragen, dass der Netzbetreiber die notwendigen Auskünfte erteilen, die Stromerzeugungsanlage ans Netz anschließen oder das Stromnetz unverzüglich ausbauen muss. Dabei hat der Gesetzgeber dem Anlagenbetreiber noch ein besonderes Privileg eingeräumt (Paragraf 83, Absatz 2): Er muss die besondere Dringlichkeit seines Begehrens nicht darlegen, wie das bei einstweiligen Verfügungen im Zivilrecht ansonsten üblich ist.
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Rettungsanker gegen Verzögerungen?
Für manchen Anlagenbetreiber ist die Regelung ein Rettungsanker, um Projekte wieder in die Spur zu bringen, die in Verzug geraten sind. Dass der Teufel jedoch manchmal im Detail steckt, musste ein Anlagenbetreiber erfahren, der den einstweiligen Rechtsschutz in einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt in Anspruch nahm. Sein Ziel war dabei, den Netzbetreiber zu zwingen, seine bereits betriebsbereite Photovoltaikanlage am Niederspannungsanschluss des gleichen Grundstücks an das Stromnetz anzuschließen.
Der Netzbetreiber lehnte dies ab und verwies auf einen weiter entfernten Netzverknüpfungspunkt, der gesamtwirtschaftlich günstiger sei. Für den Anlagenbetreiber hätte dies allerdings unvorhergesehene Kosten und zeitliche Verzögerungen bedeutet. Deswegen berief sich der Anlagenbetreiber auf seine Rechte aus Paragraf 83 EEG. (gekürzt, HS)
Der Autor: Dr. Thomas Binder ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei in Freiburg im Breisgau ist auf das EEG und Solarenergie spezialisiert. Seit 2004 berät er seine Klienten deutschlandweit zu allen Rechtsfragen rund um die Photovoltaik. Er kennt die technischen und betriebswirtschaftlichen Hintergründe einer Solarinvestition ebenso wie die Geschäftspraxis zwischen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern und Photovoltaikfachfirmen.
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