Wenn Anlagen durch Zubau die 750-Kilowatt-Grenze überschreiten, soll der zuerst gebaute Anlagenteil die gesetzliche Marktprämie im Wege der geförderten Direktvermarktung erhalten.
In der Votumsentscheidung 2018/30 der Clearingstelle EEG/KWKG vom 16.11.2018 wird festgelegt, dass Betreibern der Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von nicht mehr als 750 Kilowatt mit der gesetzlichen Marktprämie im Wege der geförderten Direktvermarktung und ohne eine Ausschreibung vergütet wird, selbst wenn durch den Zubau weiterer zeitlich versetzt in Betrieb genommener Solaranlagen die Leistungsschwelle von 750 Kilowatt überschritten wird.
Eine Kombination von Solaranlagen bis zu 750 Kilowatt mit weiteren Solaranlagen ist selbst dann möglich, wenn diese von Anfang an geplant war oder die Anlagen gleichzeitig errichtet wurden. Hiermit werden die Unsicherheiten und Widersprüche beseitigt, welche durch den Hinweis 2017/22 der Clearingstelle geschaffen worden waren.
Damit endet ein monatelanger Streit mit den Netzbetreibern, die die Ansicht vertreten hatten, durch einen zeitlich versetzten Zubau von Solaranlagen werde bei Überschreiten der festgelegten installierten Leistung von 750 Kilowatt die gesamte Installation dem Ausschreibungsverfahren unterworfen. Maximilian Burger vom Team der Wirtschaftskanzelei Heussen war einer der Anwälte die das Verfahren vor der clearingstelle begleitet haben. Er sagt: „Auf eine Entscheidung haben alle Beteiligten der Branche seit langem gewartet. Wir sind froh, dass unsere Rechtsauffassung nun seitens der Clearingstelle Bestätigung gefunden hat.“ (Petra Franke)
Hier gelangen Sie zum Votum der Clearingstelle.
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