Zum Jahreswechsel fallen die ersten Solaranlage aus der Förderung durch das EEG. Dann stehen die Betreiber vor der Wahl, wie sie mit den Solarstrom künftig verwenden können. Das derzeitige EEG bietet dazu keine Lösung und die Gesetzesnovelle lässt auf sich warten. Welche Möglichkeiten die Betreiber haben, sollte die Novelle bis zum Jahreswechsel nicht in Kraft treten, hat der Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) zusammen mit der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), der Verbraucherzentrale NRW, der Energieagentur NRW und dem Bündnis Bürgerenergie in einem Hinweispapier zusammengefasst.
Nicht drängen lassen
Zunächst mahnt der SFV, Ruhe zu bewahren. Die Betreiber müssen nichts überstürzen und sollen sich von eventuellen Drohungen einiger Netzbetreiber nicht einschüchtern lassen. Sie sollten auch keine kurzfristigen Änderungen an der Anlage oder der Elektroinstallation vornehmen lassen, sondern das Gesetzgebungsverfahren in Ruhe abwarten. Denn die Novelle sieht eine Möglichkeit vor, auch nach dem Auslaufen der EEG-Vergütung weiterhin Strom an die Netzbetreiber verkaufen zu können, ohne dass dafür technische Änderungen an der Anlage oder zusätzliche Messtechnik notwendig sind.
Anlage im Konfliktfall abschalten
Sollten Netzbetreiber die Anlagenbetreiber zu einer Entscheidung drängen, können Letztere auf das noch laufende Gesetzgebungsverfahren hinweisen. Falls der Netzbetreiber damit nicht einverstanden ist und die Anlagenbetreiber einen Streit vermeiden wollen, können sie pünktlich zum Jahreswechsel den Generator vorsorglich abschalten. Sie müssen dann nur die Netzsicherung des Wechselrichters ausschalten. Sie sollten aber auf jeden Fall den Stand des Einspeisezählers notieren und fotografieren.
Weitere wichtige Informationen finden Sie im Hinweispapier, dass Sie unter anderem auf der Internetseite des SFV kostenlos herunterladen können. Bei Konflikten stehen Ihnen zudem die beteiligten Verbände zur Seite. Ansprechpartner finden Sie ebenfalls im Hinweispapier. (su)
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