Dazu müssen Mitteilungen über die Aufteilung dieser unterschiedlichen Anlagentypen in Tranchen spätestens am 30. November 2020 abgegeben werden. Darauf verweist eine kurzfristige Mitteilung des BDEW.
Ende der FörderungStrommengen aus EEG-Anlagen, die zum Jahresbeginn 2021 aus der Förderung fallen, müssen entweder über die sonstige Direktvermarktung oder – gemäß Entwurf des EEG 2021 – im Rahmen einer Anschlussregelung durch den Netzbetreiber über den Belastungsausgleich vermarktet werden.
Werden diese Strommengen zusammen mit noch förderfähigen Strommengen gemessen, wie bei vielen Windparks üblich, müssen sie separiert werden. Dies kann über eigene Marktlokationen erfolgen, wenn die Einzelanlagen über geeichte Untermessungen verfügen.
Aufteilung in Tranchen
Sind diese Unterzähler nicht vorhanden, bieten BDEW und BNA diese Lösung an: Die förderfähigen und nicht mehr förderfähigen Strommengen werden als Tranchen geführt und unterschiedlichen Bilanzkreisen zugeordnet. Die Aufteilung des gemeinsamen Messergebnisses am Übergabepunkt folgt der Logik des Paragrafen 24 Abs. 3 EEG 2017: Die Strommengen werden anhand der Referenz- bzw. Standorterträge bei Windenergieanlagen, im Übrigen nach der installierten Leistung aufgeteilt.
Die Tranche mit den nicht mehr förderfähigen Strommengen kann entweder einem Lieferanten-Bilanzkreis für die Direktvermarktung oder dem EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers für die Anschlussregelung für ausgeförderte Anlagen zugeordnet werden. Die Tranche mit den noch förderfähigen Strommengen kann im EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers oder im Marktprämien-Bilanzkreis verbleiben. Die Sortenreinheit des Marktprämien-Bilanzkreises bleibt damit gewahrt.
Die entsprechende Anmeldung der Tranchen für die jeweiligen Bilanzkreise ist spätestens zum 30. November 2020 vorzunehmen. Für die konkrete Umsetzung verweist der BDEW auf die veröffentlichte Umsetzungsfrage der BNA.
Sortenreinheit gefährdet
Werden die Wechsel nicht rechtzeitig mitgeteilt, droht der BDEW mit folgende Konsequenzen: Verbleiben auch die nicht mehr förderfähigen Strommenge der Marktlokation (also bspw. des gesamten Windparks) im Marktprämienbilanzkreis, droht der Verlust der Marktprämie für alle in diesem Bilanzkreis bilanzierten Strommengen (vgl. Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017).
Nach dem Entwurf des EEG 2021 werden Strommengen aus ausgeförderten EEG-Anlagen zwar automatisch dem EEG-Bilanzkreis zugeordnet. Dies gilt aber nur, soweit keine anderweitige Zuordnung getroffen wurde.
Nach dem juristischen Verständnis des BDEW gilt dies nicht, wenn die Strommengen bereits einem Lieferanten-Bilanzkreis zugeordnet sind, ob mit oder ohne Marktprämie. Sofern die Strommengen nicht durch (Unter-)-Erzeugungsmessungen als Marktlokation separiert werden können, kann die automatische Zuordnung aber nur über die dargestellte Tranchenlösung realisiert werden. Ob die Gerichte dieser Argumentation und vor allem den knappen Fristen über das Wochenende folgen, sei dahingestellt.
Ausgeförderte Anlagen, die nicht gemeinsam mit noch förderfähigen Anlagen gemessen werden, werden zum Januar 2021 automatisch in den EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers überführt, sofern sie nicht spätestens bis zum 30. November 2020 einem Lieferanten-Bilanzkreis zugeordnet werden.
Der BDEW droht – weiterer Streit vor den Gerichten zu erwarten
Sofern die Anlagen bisher in der Vermarktungsform Marktprämie vermarktet wurden, muss nach Auffassung des BDEW spätestens bis 30. November eine Wechselmitteilung in die Anschlussregelung für Strom aus ausgeförderten Anlagen abgegeben werden. Andernfalls drohe der Förderverlust für die noch förderfähigen dem Marktprämien-Bilanzkreis zugeordneten Strommengen (Verstoß gegen Sortenreinheit des Marktprämien-Bilanzkreises).
Gerade für kleine Solaranlagen, die jetzt aus der Förderung fallen, sei nach Angaben des BDEW zu beachten, dass Eigenversorgung in der Anschlussregelung beim Netzbetreiber nur möglich ist, wenn die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet ist. Das entsprechende Gesetz (EEG 2021) existiert jedoch bislang nur als Entwurf. (HS)