Der Bundesrat hat die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bestätigt. Damit verändern sich zum kommenden Jahr die Förderbedingungen für die Betreiber. Für kleine Anlagen wird der Zuschlag auf den Eigenverbrauch beibehalten.
Nachdem der Bundestag am 3. Dezember 2015 bereits die Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes verabschiedet hat, wurde sie jetzt auch vom Bundesrat bestätigt. Die Länderkammer stimmte heute für die Veränderung der Förderung von Blockheizkraftanlagen (BHKW) gestimmt. Damit ist die Novelle beschlossene Sache und die BHKW-Betreiber können sich zum Jahreswechsel auf veränderte Förderbestimmungen einstellen.
Höhere Fördersätze am Januar
Betreiber von BHKW mit einer Leistung von bis zu 50 Kilowatt, deren Geräte ab Januar 2016 neu in Betrieb gehen, bekommen für den eingespeisten Strom zusätzlich zum vereinbarten Abnahmepreis des Netzbetreibers einen Zuschlag von acht Cent pro Kilowattstunde. Dieser betrug bisher 5,41 Cent pro Kilowattstunde. Steigt die Leistung auf 100 Kilowatt, muss der Netzbetreiber noch einen Zuschlag von sechs Cent pro Kilowattstunde bezahlen. Die Zuschläge sinken bei steigender BHKW-Leistung weiter. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die vergleichsweise höheren Investitionskosten beim Bau von kleineren Geräten im Vergleich zu großen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Für den Netzbetreiber besteht außerdem eine Abnahmepflicht des BHKW-Stroms.
Eigenverbrauchszuschlag nur noch für kleine Anlagen
Im Gegensatz zur Erhöhung der Zuschlagszahlungen gibt es in Zukunft keine Vergütung für selbst verbrauchten Strom. Damit reagiert die Bundesregierung auf die Tatsache, dass selbst verbrauchter KWK-Strom ohnehin jetzt schon die Wirtschaftlichkeit von kleinen BHKW verbessert. Im Gegensatz zum Strom, den der Anlagenbetreiber aus dem Netz bezieht, beokmmt er selbst mit allen Zuschlägen viel weniger Geld, als wenn er den Strom aus seinem BHKW selbst verbraucht. Davon ausgenommen sind allerdings Analgen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 100 Kilowatt. Die Betreiber solcher Geräten haben weiterhin einen Anspruch auf eine Zuschlagszahlung, die aber die Hälfte des Zuschlags für den ins Netz eingespeisten KWK-Stroms nicht übersteigen darf. Die konkrete Höhe regelt eine Verordnung.
Verbraucher müssen mehr bezahlen
Um die gestiegenen Kosten für die KWK-Förderung abzudecken, muss der Verbraucher tiefer in die Tasche greifen. Denn der Gesetzgeber hebt den jährlichen Kostendeckel für die KWK-Förderung von derzeit 750 Millionen auf 1,5 Milliarden Euro an. Um das zu finanzieren, steigt die KWK-Umlage von derzeit 0,25 auf 0,53 Cent pro Kilowattstunde an. Musste bisher ein Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden pro Jahr insgesamt jährlich neun Euro für die KWK-Förderung bezahlen, steigen diese Kosten für diesen Haushalt auf jetzt 19 Euro. Damit nicht allein die Haushalte sowie von kleinen und mittleren Gewerbebetriebe die steigenden Kosten für die Förderung tragen müssen, wird mit der Novelle die Privilegierungsregelungen für die stromintensiven Betrieb angepasst. Bisher mussten Unternehmen mit einer jährlichen Stromverbrauch von 100 Megawattstunden eine geringere KWK-Umlage bezahlen. Diese Schwelle wird auf ein Gigawatt jährlichen Stromverbrauchs angehoben.