Der Schweriner Energieversorger Wemag vermarktet ab kommendem Jahr Strom aus Solaranlage, deren Förderung durch das EEG ausgelaufen sind. So wird das Unternehme in die Rolle des Direktvermarkters für diese Anlagen schlüpfen und den Strom zusammen mit der Thüga an die eigenen Kunden vertreiben. „Der Anlagenbetreiber erhält von uns eine Vergütung nach dem aktuellen Marktwert an der Strombörse“, erklärt Björn Böttger, bei der Wemag für die Produktentwicklung verantwortlich. „Auch im Rahmen von Communitymodellen oder virtuellen Speichern kommt die sonstige Direktvermarktung zum Einsatz. Sie ist daher keine alternative Vermarktungsform, sondern zwingende Voraussetzung für den Weiterbetrieb der Photovoltaikanlage in allen Verträgen“
Intelligente Messsysteme installieren
Für die Wemag ist das eine konsequente Weiterentwicklung ihres Geschäfts mit der Direktvermarktung von Ökostrom aus Solar- und Windkraftanlagen. Bottger nennt aber auch eine Voraussetzung für die Vermarktung: Die Messung der Einspeisung im 15-Minuten-Takt. Dafür ist eigentlich ein intelligentes Messsystem notwendig. Für Analgen mit einer Leistung ab sieben Kilowatt sei das schon vorgeschrieben und die Zähler müssen ohnehin getauscht werden. Für kleinere Anlagen gibt es aber eine Regelungslücke, die mit der jetzt angekündigten Novelle des EEG geschlossen werden müsse. „Es ist daher entweder eine Ausnahme von der 15-Minuten-Messung für Kleinanlagen notwendig oder eben auch für kleinere Anlagen die Möglichkeit, ein intelligentes Messsystem zu bekommen“, beschreibt Björn Böttger den Korrekturbedarf.
Änderungsbedarf im EEG
Mit Blick auf die ausgeförderten Anlagen sieht er nur geringe notwendige Anpassungen im EEG. Denn eigentlich existieren die Regelungen im Rahmen der „sonstigen Direktvermarktung“ schon. Es gibt auch schon entsprechende Angebote von Direktvermarktern und einigen Stromversorgern. Zudem sei der Umstieg auf den Eigenverbrauch möglich. Allerdings sieht Böttger auch hier die Notwendigkeit, die Regellungen anzupassen.
Denn die große Hürde ist – neben den zusätzlichen Investitionen in Messsysteme – vor allem die EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom. „Der selbst verbrauchte Strom einer derzeit noch geförderten EEG-Anlage ist komplett oder anteilig von der EEG-Umlage befreit. Die Betreiber einer Post-EEG-Anlage müssen nach aktueller Rechtslage jedoch die volle EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom bezahlen“, beschreibt Böttger die Rechtslage. „Dieses Defizit ist aber bekannt und könnte für Kleinanlagen in der Novelle behoben werden“, betont er.
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